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Die Vorschrift in Absatz 1 bezieht sich nicht auf Personen,
die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung bereits in
einem gewerblichen Arbeitsverhältnis stehen. 4
Die für den bisherigen Dienst= oder Arbeitsort zuständige
Distriktspolizeibehörde (in München die K. Polizeidirektion) kann
Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 und 2 bewilligen. 6
II. Die in der Landwirtschaft beschäftigten hilfsdienstpflich-
tigen !) und nichthilfsdienstpflichtigen Dienstboten und Arbeiter
Drsen vor rechtmäßiger Lösung ihres Dienst= oder Arbeitsver-
ältnisses
¾ ihren Dienst= oder Arbeitsplatz nicht verlassen, oder
b) die ihnen obliegende Arbeit nicht ohne wichtigen Grund
verweigern. »«
An Stelle dieser Vorschriften gelten für die auf Grund des
87 Abs. 3 des Hilfsdienstgesetzes der Landwirtschaft überwiesenen
gewerblichen Arbeiter die Bestimmungen des Hilfsdienst-
gesetzes vom 5. Dezember 1916.2)
III. Unbeschadet der Vorschrift in Ziffer I dürfen Dienst-
herren und Arbeitgeber bisher in der Landwirtschaft beschäftigte
nichthilfsdienstpflichtige Dienstboten und Arbeiter
nicht in Dienst oder Arbeit nehmen, soferne diese Dienstboten
und Arbeiter nicht eine Bescheinigung ihres letzten Dienstherrn
oder Arbeitgebers oder bei dessen Weigerung der für den bis-
herigen Dienst= oder Arbeitsort zuständigen Distriktspolizei-
behörde in München der K. Polizeidirektion) darüber bei-
brlugen. aß sie das Dienst= oder Arbeitsverhältnis rechtmäßig
gelöst haben.
Der nichthilfsdienstpflichtige Dienstbote oder Arbeiter, der
die Entscheidung der Distriktspolizeibehörde nach Abs. 1 anruft,
hat bis zu dieser Entscheidung das Dienst= oder Arbeitsverhält-
nis fortzusetzen, soferne ihm nicht die Distriktspolizeibehörde be-
scheinigt, daß ihm die Fortsetzung nach den Umständen des Falles
nicht zugemutet werden kann.
Jeder Dienstherr oder Arbeitgeber, der sich weigert, die von
dem nichthilfsdienstpflichtigen Dienstboten oder Arbeiter be-
antragte Bescheinigung (Abs. 1) auszustellen, ist verpflichtet, den
Dienstboten oder Arbeiter zu Bedingungen, die mindestens nicht
ungünstiger als die bisherigen sind, weiter zu beschäftigen.
0 Hilfsdienstpflichtig ist jeder männliche Deutsche vom voll-
endeten 17. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, soweit er nicht
zum Dienst in der bewaffneten Macht einberufen ist (§ 1 des
Hilfsdienstgesetzes vom 5. Dezember 1910). ·
»-)·§1881fter1dcsHilssdicnftgesctzes lautet: „Mit Ge-
sängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft wird
bestraft: 1. wer der auf Grund des § 7 Abs. 3 angeordneten
Ueberweisung zu einer Beschäftigung nicht nachkommt oder sich
ohne dringenden Grund beharrlich weigert, die ihm gugewiesene
Arbeit zu verrichten.“