Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  71.  1916.  401

(4)  Bekanntmachung  vom  26.  April  1916,  betreffend  Verbot  des  Hausiervertriebes
  von  Kriegerandenken.
Naochstehende  Anordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  zu  Altona
vom  17.  d.  Mts.,  betreffend  Verbot  des  Hausiervertriebes  von  Kriegerandenken,
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  26.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

IIIb.  Nr.  44  243/3559.  Nr.  1035.  Altona,  den  17.  April  1916.

verbot  des  Hausiervertriebes  von  Kriegerandenken.

Das  Verbot  vom  20.  November  1915,  betreffend  den  Hausiervertrieb  von  Kriegerandenken
  (K8VBl.  S.  1081  Nr.  3027)  findet  keine  Anwendung  auf  Gegenstände,  die
nach  Erteilung  der  im  §  1  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  22.  Juli  1915
—  R#  S.  449  —  vorgeschriebenen  Erlaubnis  zugunsten  von  Kriegswohlfahrtszwecken
  vertrieben  werden.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Veröffentlichung  dieser  Verordnung  ersucht.

v.  Roehl.

(5)  Bekanntmachung  vom  28.  April  1916  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung
vom  29.  Januar/6.  April  1916  über  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch.
Zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  29.  Januar/6.  April  1916  über
den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch  —  Rbl.  Nr.  18  bezw.  58  —  wird  bestimmt:

J.

Absatz  1  des  §  6  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Ausfuhr  von  Vieh  sowie  von  Fleisch  und  Fleischwaren  nach  Orten
außerhalb  des  Großherzogtums  unterliegt  der  Genehmigung  der  Landesbehörde
für  Volksernährung.  Die  Genehmigung  ist  zu  erwirken,  bevor  mit  der  Ausfuhr
  begonnen  wird.“