Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

504  Nr.  67.  1918.

Preise,  welche  indes  die  zur  Zeit  der  Lieferung  festgesetzten  Höchstpreise  nicht  übersteigen
dürfen.  Wird  daher  ein  Höchstpreis  festgeseßt,  der  niedriger  ist  als  der  vereinbarle
Preis,  so  gilt  dieser  Höchstpreis  und  nicht  der  vereinbarte  höhere  Preis.  Die  dem
Vertrage  vorgedruckte  Preisklausel  vom  10.  Dezember  1917  findet  somit  in  diesen-Fällen
  keine  Anwendung.

8  7.

Etwaige  Beanstandungen  der  Ware  sind  von  dem  Erwerber,  wenn  nicht  schon
bei  der  Verladung  (Übergang  der  Gefahr),  so  doch  spätestens  unverzüglich  nach  dem
Eintreffen  am  Bestimmungsort  durch  einen  Sachverständigen  begutachten  zu  lassen  und
dem  Anbauer  mitzuteilen.  Es  besteht  nur  ein  Anspruch  auf  Minderung,  nicht  auch  auf
Wandlung  oder  sonstigen  Schadenersatz.

g  8.

Ist  der  Vertrag  von  einem  Kommunalverband  oder  von  einem  Großverbraucher
in  Vertretung  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  abgeschlossen
worden,  so  ist  dieser  Kommunalverband  oder  Großverbraucher,  wie  er  durch  die  unterschriftliche
  Vollziehung  des  Vertrages  anerkennt,  auf  Verlangen  der  Reichsstelle  für
Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  jederzeit  verpflichtet,  in  alle  Rechte  und  Pflichten
aus  dem  Vertrage  einzutreten.

Der  Erwerber  ist  befugt,  mit  Genehmigung  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,
Geschäftsabteilung,  die  Rechte  und  Pflichten  aus  diesem  Vertrage  ganz  oder  teilweise
an  Dritte  abzutreten.  Macht  er  hiervon  Gebrauch,  so  bleibt  er  dem  Anbauer  zur  Zahlung
  des  UÜbernahmepreises  mitverpflichtet.

§  9.

Alle  Streitigkeiten  aus  Anlaß  dieses  Vertrages,  welcher  Art  sie  auch  sein  mögen,
werden  unter  Ausschluß  des  ordentlichen  Rechtsweges  durch  den  Spruch  der  den  Landes-,
Provinzial=  und  Bezirksstellen  für  Gemüse  und  Obst  angegliederten  Schiedsgerichte
entschieden,  welchen  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  aus  Lieferungsverträgen  über
Frühgemüse  der  Ernte  1917  übertragen  worden  ist.  Ortlich  zuständig  für  die  Entscheidung
  ist  das  Schiedsgericht  des  Verladeortes.  Das  Schiedsgericht  entscheidet  im  freien
Verfahren  und  nach  pflichtmäßigem  Ermessen.

8  10.

Die  Kosten  des  Vertragsabschlusses  trägt  der  Erwerber,  welcher  außerdem  zur
Deckung  der  Unkosten  8  Pfennig  je  Zentner  der  gelieferten  Waren  an  die  Reichsstelle