Ermächtigung, eine Anleihe aufzunehmen, erteilt werden muß.
„Darüber, wem die Ermächtigung zu erteilen ist, bestimmt die
Verfassung nichts“ 56). In der Regel erhält sie der Reichs—
kanzler. Jedenfalls ist der Ermächtigte immer eine Behörde.
Die Tätigkeit des Bundesrates bei Erlaß eines Anleihegesetzes
ist wiederum formell die des Gesetzgebers, materiell ist sie jedoch
ein Akt der reinen Staatsverwaltung.
Ein weiteres Recht finanzieller Verwaltung ist dem
Bundesrat auf dem Gebiete des Zollwesens eingeräumt. Wäh-
rend die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs-
steuern den Einzelstaaten überlassen sind 57), steht dem Kaiser das
Recht zu, durch Reichsbeamte, die er nach Vernehmung des
Bundesratsausschusses für Zoll= und Steuerwesen anzustellen
hat, die Aberwachung der Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens
vornehmen zu lassen. Das Recht des Bundesrats besteht nun
darin, über Mängel, die bei der Ausführung der gemeinschaft-
lichen Zoll= und Steuergesetzgebung von diesen Reichsbeamten
sestgestellt werden, zu beschließen 558). Hier besteht zwischen
Abs. 2 und 3 des Art. 36 d. R. dasselbe Verhältnis, wie wir
es bereits bei Art. 7 Ziff. 3 und Art. 17 d. R. gesehen haben:
das Beschlußfassungsrecht steht dem Bundesrat zu, die Durch-
führung der Beschlüsse dagegen ist Sache des Kaisers.
Damit ist jedoch die Tätigkeit des Bundesrates auf dem
Gebiete des Zollwesens noch nicht erschöpft. Haben nämlich die
Erhebungsbehörden die jedes Vierteljahr aufzustellenden pro-
visorischen Abersichten — die sogenannten Quartalextrakte —
und die definitiven Finalabschlüsse über die im Laufe des
Gierteljahres bezw. während des Rechnungsjahres fällig ge-
wordenen Einnahmen an Zöllen in Hauptübersichten zusammen-
gestellt, so werden diese zunächst dem Bundesratsausschuß für
das Rechnungswesen zur Prüfung vorgelegt '.). Von dort ge-
56) Ebenda.
57] Art. 36 d. RWV.
580) Art. 36 Abs. 3 d. RV.
59) Art. 39 Abs. 1 d. RV.