Volltext : Der Bundesrat als Reichsorgan.

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zu  erheben  hat,  wo  dieselben  mithin  als  „fisci“  83)  in  Betracht
kommen,  gehören  vor  die  nach  allgemeinen  Grundsätzen  zuständigen
  Gerichtsbehörden  des  zu  beklagenden  Einzelstaates  s4).

Aber  auch  diese  Voraussetzungen  genügen  noch  nicht,  um
die  richterliche  Tätigkeit  des  Bundesrates  zu  begründen.  Der
Bundesrat  darf  erst  auf  das  „Anrufen  eines  Teiles“  bin  tätig
werden,  in  welchem  Falle  allerdings  die  andere  artei  vor  das
angerufene  Forum  zu  folgen  verpflichtet  ist.  Der  Zweckbestimmung
  des  Art.  76  gemäß  wird  der  Bundesrat  zunächst  zwischen
den  PDarteien  vermitteln  und  eine  gütliche  Beilegung  der
Streitigkeit  herbeizuführen  bestrebt  sein.  Schlägt  dieser  Versuch
  fehl,  so  bleibt  nur  die  Erledigung  durch  Herbeiführung
eines  Rechtsspruches  übrig.  Aber  das  Verfahren,  das  der
Bundesrat  hierbei  einzuschlagen  hat,  hat  weder  die  Gesetzgebung,
  noch  auch  die  HPraxis  bisher  Regeln  aufgestellt  35).  Den
ARechtsspruch  kann  der  Bundesrat  entweder  selbst  fällen  56)  oder
auch  durch  eine  von  ihm  beauftragte  sachverständige  Instanz,  sei
es  eine  Juristenfakultät  oder  ein  höheres  Gericht,  fällen  lassen.
Aber  auch  wenn  der  Bundesrat  den  letzteren  Weg  einschlägt,
ist  die  gefällte  Entscheidung  nicht  eine  Enscheidung  der  im  Auftrage
  des  Bundesrates  handelnden  Instanz,  sondern  des  Bundesrates
  selber  87).

Dem  vom  Bundesrat  gefällten  Schiedsspruch  haben  sich
beide  Parteien  zu  unterwerfen  88).  Weigert  sich  die  eine  Par- 



83)  Schulze,  a.  a.  O.  Bd.  II  S.59.

84)  Thudichum,  a.  a.  O.  S.  110.

85)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  1  S.  270.

86)  Das  Selbstentscheidungsrecht  ist  sehr  bestritten.  Vgl.  dazu
v.  Seydel,  Kommentar,  S.  405.  Im  Gegensatz  hierzu  Thudichum,
a.  a.  O.  S.  110.  Es  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  ein  derartiges  Selbstentscheidungsrecht
  des  Bundesrates  viele  Schattenseiten  hat.  Es  liegt
zwar  fern,  dem  Bundesrat  Ungerechtigkeit  vorwerfen  zu  wollen,  aber  eine
Garantie  für  ein  gerechtes  Urteil  ist  nicht  vorhanden.

87)  Vgl.  hierzu  v.  Seydel,  Kommentar,  S.  406,  und  Krick,
a.  u.  O.  S.  34.

88)  Zorn,  a.  a.  O.  Bd.  l  S.  171.