683
len, im Kriege bis zum allgemeinen fuͤr die
Beabschiedung der Ausgedienten festgesezten
Zeitpunkte fortzudienen.
Art. 173. Ausgedienten, verheuratheten
Soldaten darf, wenn sie nicht weiter
fortdienen wollen, der Abschied auch
in Kriegszeiten, sobald ihre
Dienstzeit vollendet ist, ertheilt
werden.
Art. 124. Nachdem jene Soldaten, welche
ihre sechsjährige Dienstzeit in Kriegszeiten
endigen, ihre Entlassung (es seye
dann in dem Titel 7. Art. 94. festgesezten
drei Fällen) noch nicht unbedingt verlangen
können; so soll die Beibehaltung derselben
ihnen auf keine Art in ihren übrigen Verhältnissen
nachtheilig, vielmehr diese, im
Dienste des Vaterlandes ihre Pflicht mit
Treue erfüllenden Soldaten, gegen alle aus
dieser verlängerten Dienstzeit, wie nur im:
mer möglich, entspringenden Nachtheile stand"
haft und wirksam geschüzt werden.
Art. 175. Es wird dem gemäß ausdrücklich
verordnet, daß von den betrefsenden Behörden
ohne Unterschied rücksichtlich der
Guts= oder Gewerbsübergabe an Andere,
überhaupt in jeder andern Rücksicht zum
Nachtheile dieser, so wie auch der übrigen
im Militärdienste stehenden Mannschaft
durchaus keine Verfügung getroffen, sondern
vielmehr für sie und ihr Bestes auf alle
Weise jede, nach den Umständen mögliche,
Vorsorge pflichtmäßig angewendet werden
soll.
— —
684
Sechszehnter Titel.
Von der Wiederanwerbung der
Ausgedienten.
Art. 176. So wie sich jeder, sowohl
militärpflichtige als nicht mehr in den Jahren
der Militärpflichtigkeit stehende Baier,
und jeder Soldar, welcher schon seine Entlassung
genommen hat, freiwillig anwerben
lassen kann, wenn er das vorgeschriebene
Alter nicht überschritten hat, (Titel 1 Art.s)
eben so kann auch jeder ausgediente Soldat
zur Fortsezung des Dienstes durch eine erneuerte
Kapitulation aus freiem Willen sich
von neuem verbindlich machen, in so fern
seine vorhin bewiesene Aufführung, und seine
sanstigen Eigenschaften von der Art sind,
daß von dieser Seite seiner Beibehaltung kein
Hinderniß entgegen steht.
Art. 197. Bei der Wiederanwerbung eines
Inländers soll bein sonst übliches Handgeld
künftighin bezahlt, sondern dieses durch
eine andere, mehr bleibende und dadurch das
Wohl des Soldaten begünstigende Art ersezt
werden.
Art. 178. Diejenigen Soldaten, welche sich
nach ihrer vollendeten Dienstzeit von neuem anwerben
lassen, erhalten während der ersten sechs
erneuerten Dienstjahre eine erhöhte Löhnung
mit einer täglichen Zulage von einem
Kreuzer. Wenn sie sich darauf wieder
anwerben lassen, während der folgenden Jahre