Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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len,  im  Kriege  bis  zum  allgemeinen  fuͤr  die
Beabschiedung  der  Ausgedienten  festgesezten
Zeitpunkte  fortzudienen.

Art.  173.  Ausgedienten,  verheuratheten
  Soldaten  darf,  wenn  sie  nicht  weiter
  fortdienen  wollen,  der  Abschied  auch
in  Kriegszeiten,  sobald  ihre
Dienstzeit  vollendet  ist,  ertheilt
werden.

Art.  124.  Nachdem  jene  Soldaten,  welche
  ihre  sechsjährige  Dienstzeit  in  Kriegszeiten
  endigen,  ihre  Entlassung  (es  seye
dann  in  dem  Titel  7.  Art.  94.  festgesezten
drei  Fällen)  noch  nicht  unbedingt  verlangen
können;  so  soll  die  Beibehaltung  derselben
ihnen  auf  keine  Art  in  ihren  übrigen  Verhältnissen
  nachtheilig,  vielmehr  diese,  im
Dienste  des  Vaterlandes  ihre  Pflicht  mit
Treue  erfüllenden  Soldaten,  gegen  alle  aus
dieser  verlängerten  Dienstzeit,  wie  nur  im:
mer  möglich,  entspringenden  Nachtheile  stand"
haft  und  wirksam  geschüzt  werden.

Art.  175.  Es  wird  dem  gemäß  ausdrücklich
  verordnet,  daß  von  den  betrefsenden  Behörden
  ohne  Unterschied  rücksichtlich  der
Guts=  oder  Gewerbsübergabe  an  Andere,
überhaupt  in  jeder  andern  Rücksicht  zum
Nachtheile  dieser,  so  wie  auch  der  übrigen
im  Militärdienste  stehenden  Mannschaft
durchaus  keine  Verfügung  getroffen,  sondern
vielmehr  für  sie  und  ihr  Bestes  auf  alle
Weise  jede,  nach  den  Umständen  mögliche,
Vorsorge  pflichtmäßig  angewendet  werden
soll.

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Sechszehnter  Titel.

Von  der  Wiederanwerbung  der
Ausgedienten.

Art.  176.  So  wie  sich  jeder,  sowohl
militärpflichtige  als  nicht  mehr  in  den  Jahren
  der  Militärpflichtigkeit  stehende  Baier,
und  jeder  Soldar,  welcher  schon  seine  Entlassung
  genommen  hat,  freiwillig  anwerben
lassen  kann,  wenn  er  das  vorgeschriebene
Alter  nicht  überschritten  hat,  (Titel  1  Art.s)
eben  so  kann  auch  jeder  ausgediente  Soldat
zur  Fortsezung  des  Dienstes  durch  eine  erneuerte
  Kapitulation  aus  freiem  Willen  sich
von  neuem  verbindlich  machen,  in  so  fern
seine  vorhin  bewiesene  Aufführung,  und  seine
  sanstigen  Eigenschaften  von  der  Art  sind,
daß  von  dieser  Seite  seiner  Beibehaltung  kein
Hinderniß  entgegen  steht.

Art.  197.  Bei  der  Wiederanwerbung  eines
  Inländers  soll  bein  sonst  übliches  Handgeld
  künftighin  bezahlt,  sondern  dieses  durch
eine  andere,  mehr  bleibende  und  dadurch  das
Wohl  des  Soldaten  begünstigende  Art  ersezt
  werden.

Art.  178.  Diejenigen  Soldaten,  welche  sich
nach  ihrer  vollendeten  Dienstzeit  von  neuem  anwerben
  lassen,  erhalten  während  der  ersten  sechs
erneuerten  Dienstjahre  eine  erhöhte  Löhnung
mit  einer  täglichen  Zulage  von  einem
  Kreuzer.  Wenn  sie  sich  darauf  wieder
anwerben  lassen,  während  der  folgenden  Jahre