66 B. Erläuterungen 3. Reidh3- u. Staat3angehörigfeitägefeh.
zwölf Monate wegen wiederholten BettelnsS oder wegen wiederholter
Zanditreicherei beitraft worden.
c) Die Gemeinde, in melcher der Antragfteller neu zugezogen it,
fann nachweilen, daß er mweder genügendes Vermögen hat, nody von
unterhaltspflichtigen Verwandten die erforderlichen Mittel erhält oder
hinreichende Kräfte bejitt, um fich und feinen nicht arbeitöfähigen An-
gebörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu verjchaffen.
d) Die Gemeinde, in der fidh der Antragiteller bereits nieder-
gelaffen, aber noch nicht Heimatrecht oder Unterftüßungsmwohnfit er-
worben Hatte, weift nad), daß er einer öffentlichen Unterftügung aus
anderen Gründen bedarf ald wegen einer nur vorübergehenden Arbeits.
unfähigfett.
Seitdem 8 2 des Gejebes vom 4. Juli 1872, betr. den Orden der
Gejellihaft Zefu (RGUT. S. 253), durch) das Neichägejeg vom 8. März 1904
(RGBL. ©. 139) aufgehoben ift, unterliegen deutiche Mitglieder des
Ordens der Gejellihaft Seju, der Kongregation der Lazariiten und der
Sefellihaft vom Heiligen Herzen Zefu perjönlich feinen Aufenthalts-
beichränfungen mehr. Wegen der Zugehörigkeit zu den genannten VBer-
einigungen fann daher die Aufnahme nicht verfagt werden.
9. Wird die Aufnahme auf Grund der erwähnten Beitimmungen
des Tsreizügigfeitsgejebes abgelehnt und beantragt der Gefuchiteller Ent-
icheidung über feinen vermeintlichen Anfpruch auf Aufnahme im ver-
waltungsrichterlichen oder Refursverfahren, fo ift in diejem Verfahren die
Stage, ob ein Grund vorliegt, der die Ab- oder Ausweifung des Gefuch-
jteller8 rechtfertigt, al3 Ziwilchenfrage zu behandeln. sn Bayern ift
zur Enticheidung im erften Nechtszuge der verwaltungsrechtliche Senat
der Regierung, Kammer des Innern, berufen (Art. 3 BGHGef.; Baper.
DB. Nr. 60). Wenn aber jene Trage bereit3 im gejonderten Verfahren
nad Art. 8 gif. 3 VEHGET. rechtsträftig ausgetragen tft, jo ift diefe
Entiheidung für die Beurteilung de3 Anjpruchs auf Aufnahme maß-
gebend, folange ihre Vorausfegungen fortbeitehen.
10. Das Aufnahmegefuh gilt nicht als „Antrag der Ehefrau”,
wenn die Ehegatten um ihre gemeinfame Aufnahme nacdjuchen. Das
Aufnahmegefud; des Mannes, das ich ausdrüdlich oder jtillichweigend
auf die Frau erjtredt, bedarf auch nicht ihrer Zuftimmung. Nur dem
Gefuche der Frau, das ihre Aufnahme ohne die des Mannes erftrebt,
muß die Zuftimmung ded Mannes beigefügt jein. Das Antragsredt
der Stau feßt gleich der Antragitellung des Mannes Geichäftsfähigkeit
boraug. Eine Frau, die minderjährig, entmündigt oder unter vorläufige