Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

 

Gesetzfämmlung

fuͤr  das
Königreich  Sachsen.
34.

54.)  Verordnung,
die  Reiselegitimationen  der  Inländer  betreffend;
vom  13ten  August  1831.

D.  die  nöthige  Aufsiche  über  die  aus  Gegenden,  welche  von  der  Asiatischen  Cholera
  bereits  ergriffen,  oder  ihnen  nahe  gelegen  sind,  kommenden  Fremden  nur  alsdann
  vollständig  ausführbar  ist,  wenn  von  den  Reisenden  die  Inländer  eben  so,  wie  die
Ausländer,  in  Hinsicht  ihrer  Legitimation  der  genauesten  Controle  unkerworfen  werden,  die
Annäherung  der  Gefahr  aber  zu  erhöhter  Worsicht  auffordert;  so  wird  zu  solchem  Behuf,
und  um  die  dießfallsigen  Maßregeln  mic  denen  der  benachbarten  Scaaten  in  Uibereinstimmung
  zu  bringen,  biermit  Folgendes  festgesetz:
4.

Jeder  Inländer  ist,  bis  auf  weitere  Verordnung,  bei  Reisen  im  Inlande,  wobei  er  über
Nache  ausbleibt,  und  mic  einem  förmlichen  Reisepasse  nicht  versehen  ist,  oder  sich  versehen
will,  eine  besondere  Legitimationskarte  bei  sich  zu  führen  verbunden.  Diese  Karte  ist
nach  dem  Schema  unter  O  einzurichten,  und  muß,  außer  dem  Namen,  den  Scand,  Wohnort
  und  das  ohngefähre  Alter  des  Inhabers,  den  Zweck  und  die  Dauer  seiner  Reise,  für
die  sie  allein  Gültigkeit  hac,  auch  wenigstens  eine  allgemeine  Reiseroute  enthalten.

Wegen  dieser  Legitimationskarte  gilt  die  in  Hinsicht  der  Reisepässe  bestehende  Vorschrift,
  daß  nur  die  ordentlichen  Polizeiobrigkeiten  zu  deren  Ausstellung  in  Ansehung  der
innerhalb  ihres  polizeilichen  Bezirks  wohnenden  Personen  befugt  sind,  insofern  nichc  nachstebend
  eine  Ausnahme  davon  gestattet  ist.

3.

Es  kann  naͤmlich  unter  den  Bedingungen,  unter  welchen  einem  Auswaͤrtigen  ein  foͤrmlicher
  Reisepaß  ertheilt  werden  mag,  von  der  Obrigkeit  auch  fuͤr  eine  in  ihrem  Bezirke  nicht
wohnhafte  Person  eine  Legitimationskarte  ausgestellt  werden;  in  diesem  Falle  ist  jedoch  je-Gesetzsammlung

  1831.  40