53.) Mandat,
die unerlaubte Vervielfaͤltigung von Werken der bildenden und zeichnenden
Kuͤnste betreffend;
vom 10ten August 1831.
Wog, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. tc. ꝛc.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
thun blermie kund und zu wissen:
Do zeither eine Verschiedenheit der Meinungen darüber Srate gefunden hat: ob und
unter welchen Voraussehungen die Nachbildung von Kupfeistichen und Zeichnungen als
unerlaubt zu betrachten sei, so finden Wir süc nöthig, deshalb Folgendes zu verordnen:
Jede ohne die Cinwilligung Dessen, der das zuerst erschienene Kunstwerk hervorgebracht,
oder Dessen, der das Verlagsrecht daran erworben hat, bewirkte Nachbildung von Kupferstichen,
Lirhographieen und andern ähnlichen, durch den Diuck vervieliäleigten Werken der
bildenden und zeichnenden Künste, welche in mehreren Exemplaren geferrigt und zum Handel
bestimme ist, uncerliege dem gegen den Büchernachdruck bestehenden gesehlichen Verbote
und den desfallsigen Strafbestimmungen in folgenden drei Fäilen:
1.) wenn entweder die Nachbildung in allen Theilen die gleiche Größe des Oeiginals
bat, oder
2.) wenn solche dieselbe Brauchbarkeit zu wissenschaftlichen oder andern Zwecken, wie
das Original, gewähre und diese die Hauptabsicht, die Kunst der Darstellung aber dabei
nur Mittel zum Zweck ist; oder
3.) wenn dem Künsller oder rechtmäßigen Verl'ger bei einzelnen Kunstunternehmungen,
bei welchen Zweisel darüber entstehen könnten, ob solche unter die vorstehend bezeichneten
zu rechnen seien, oder die mit besonderem Aufwande von Mühe, Zeit und Kosten
verbunden sind, das Recht der alleinigen öffemlichen Bekanntmachung durch ein ausdrückliches
Privilegium, nach vorgängiger Erörterung der Sache, ertheilt worden ist.
Diese Privilegien sind beim Kicechenrathe zu suchen.