Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

53.)  Mandat,

die  unerlaubte  Vervielfaͤltigung  von  Werken  der  bildenden  und  zeichnenden
Kuͤnste  betreffend;

vom  10ten  August  1831.

Wog,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen  2c.  tc.  ꝛc.

und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.

thun  blermie  kund  und  zu  wissen:

Do  zeither  eine  Verschiedenheit  der  Meinungen  darüber  Srate  gefunden  hat:  ob  und
unter  welchen  Voraussehungen  die  Nachbildung  von  Kupfeistichen  und  Zeichnungen  als
unerlaubt  zu  betrachten  sei,  so  finden  Wir  süc  nöthig,  deshalb  Folgendes  zu  verordnen:

Jede  ohne  die  Cinwilligung  Dessen,  der  das  zuerst  erschienene  Kunstwerk  hervorgebracht,
oder  Dessen,  der  das  Verlagsrecht  daran  erworben  hat,  bewirkte  Nachbildung  von  Kupferstichen,
  Lirhographieen  und  andern  ähnlichen,  durch  den  Diuck  vervieliäleigten  Werken  der
bildenden  und  zeichnenden  Künste,  welche  in  mehreren  Exemplaren  geferrigt  und  zum  Handel
  bestimme  ist,  uncerliege  dem  gegen  den  Büchernachdruck  bestehenden  gesehlichen  Verbote
  und  den  desfallsigen  Strafbestimmungen  in  folgenden  drei  Fäilen:

1.)  wenn  entweder  die  Nachbildung  in  allen  Theilen  die  gleiche  Größe  des  Oeiginals
bat,  oder

2.)  wenn  solche  dieselbe  Brauchbarkeit  zu  wissenschaftlichen  oder  andern  Zwecken,  wie
das  Original,  gewähre  und  diese  die  Hauptabsicht,  die  Kunst  der  Darstellung  aber  dabei
nur  Mittel  zum  Zweck  ist;  oder

3.)  wenn  dem  Künsller  oder  rechtmäßigen  Verl'ger  bei  einzelnen  Kunstunternehmungen,
  bei  welchen  Zweisel  darüber  entstehen  könnten,  ob  solche  unter  die  vorstehend  bezeichneten
  zu  rechnen  seien,  oder  die  mit  besonderem  Aufwande  von  Mühe,  Zeit  und  Kosten
  verbunden  sind,  das  Recht  der  alleinigen  öffemlichen  Bekanntmachung  durch  ein  ausdrückliches
  Privilegium,  nach  vorgängiger  Erörterung  der  Sache,  ertheilt  worden  ist.

Diese  Privilegien  sind  beim  Kicechenrathe  zu  suchen.