334 Handwerk. VI. Buch.
betreiben, und solche Gewerbetreibende, die der Regel nach weder Gesellen noch Lehr-
linge halten, wenn in diesem Falle bei Errichtung der Znnung der Antrag darauf gerichtet
war, diese auszuschließen. Berechtigt zum Beitritt sind u. a. Werkmeister, ferner mit
Zustimmung der Innungsversammlung solche, die das Gewerbe fabrikmäßig betreiben,
und die Gewerbetreibenden, die der Kegel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten und
deshalb nicht in den Zwang einbezogen gewesen sind; diesen Personen ist der Austritt aus
der Innung am Schlusse jedes Rechnungejahres gestattet. Im übrigen finden auf die
Zwangeinnungen die Vorschriften über die freien Innungen Anwendung, aber unter
Berücksichtigung einer Reihe von abweichenden Vorschriften. Diese beziehen sich beson-
ders auf eine strengere Kontrolle der Vermögensverwaltung durch die Aufsichtsbehörde
und auf die Zusammensetzung des Vorstandes und der Ausschüsse. So unterliegt der
aufzustellende Haushaltsplan der Genehmigung der Behäörde, damit für eine zweck-
entsprechende Berwendung der zwangsweise aufgebrachten Gelder Sicherheit geboten
ist. Zu bemerken ist noch, daß bei Aufbringung der Kosten der Einrichtung wie der Tätig-
keit der Zwangsinnung die Leistungsfähigkeit der einzelnen Betriebe berücksichtigt werden
muß, während bei der freien Innung der Beitrag für alle Mitglieder gleich gehalten
werden kann; Eintrittsgelder dürfen bei der Zwangseinnung nicht erhoben werden.
Die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der von der Zwangsinnung getroffenen
Einrichtungen unterliegt der behördlichen Genehmigung. Die Schließung der Zwangs--
innung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die höhere Verwaltungs-
behörde ausgesprochen werden.
Die Zwangeinnungen haben vor den freien Innungen mannigfache Vorzüge
voraus, die wohl geeignet erscheinen, ihre Tätigkeit zu einer segensreichen zu gestalten.
Da der Ein- und Austritt nicht im Belieben des einzelnen steht, so wird der Zwangs-
innung die Durchführung ihrer Bestimmungen wesentlich erleichtert. Sie zieht sämt-
liche handwerksmäßigen Betriebe in ihren Kreis, auch die größeren, die sonst gewöhn-
lich außerhalb des Znnungslebens standen; da nun die Beiträge nach der Leistungsfähig-
keit der Mitglieder erhoben werden, so ist der Gerechtigkeit Genüge geschehen. Durch
den bei der Zwangsinnung zu bildenden Gesellenausschuß, den Prüfungsausschuß und
die Pflicht zur ständigen Uberwachung aller angehörigen Betriebe wird ein reges Innungs-
leben und eine einheitliche Teilnahme an sämtlichen Einrichtungen der Innung gewähr-
leistet. Die Zwangsinnungen müssen immer Fachinnungen oder Innungen verwandter
Gewerbe sein; so ist in ihnen eine bessere Vertretung der Interessen des einzelnen Hand-
werks gesichert, als in einer freien Innung.
Innungsinspektoren. Das Handwerkergesetz bringt sodann eine Neueinrichtung
Gesellenausschüffe. zur Aufsicht über die Mitglieder. Die Innungen sind
nämlich befugt, durch Innungsinspektoren, Beauf-
tragte genannt, die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften in
den zur Innung gehörigen Betrieben zu überwachen und von der Einrichtung der
Betriebsräume und der für die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntnis
zu nehmen.
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