IX. Buch. Handelshochschulen. 31
stand. Die Arbeit kann bereits vor der Meldung zur Prüfung angefertigt werden. Der
Kandidat hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihm benutzten Hilfsmittel beizufügen
mit der Versicherung, daß er sie selbständig und ohne Benutzung anderer als der an-
gegebenen Hilfemittel angefertigt hat.
2. In jedem nach der Prüfungsordnung sich ergebenden Hauptfache des Kandi-
datten und in einem Nebenfach eine Klausurarbeit über eine ihm gestellte Aufgabe.
Die Wahl des Nebenfachs für die Klaufurarbeit steht dem Kandidaten frei. Ist jedoch
die Privatwirtschaftslehre oder ist eine Sprache Nebenfach, so muß die Klausurarbeit
in der Privatwirtschaftslehre oder in der Sprache geleistet werden. Bei Mitteilung der
Aufgabe ist dem Kandidaten für die Bearbeitung eine Frist zu setzen, die vier Stunden
betragen soll und aus wichtigen Gründen um eine Stunde verlängert werden kann;
zugleich ist ihm anzugeben, welcher Hilfsmittel er sich bedienen darf.
Die Zulassung zur Handelslehrerprüfung setzt
voraus:
1. Der Kandidat muß entweder die zweite Lehrerprüfung bestanden und eine
Hinreichende Anschauung von der kaufmännischen Prazis erworben haben, oder er muß
das Abgangszeugnis einer neunklassigen höheren Lehranstalt besitzen und ein Jahr lang
kaufmännisch tätig gewesen sein oder er muß zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigt
und vier Jahre lang kaufmännisch tätig gewesen sein. Auf die kaufmännische Tätigkeit
wird die zum Besuch einer höheren Handelsschule verwandte Zeit angerechnet.
2. Er muß fünf Semester ordnungsmäßig an einer Hochschule studiert haben
und davon mindestens zwei an der Handelshochschule Berlin immatrikuliert gewesen
sein.
#S. Er muß, sofern die Prüfung keine fremde Sprache zum Gegenstand hat, durch
ausreichende Nachweise die Beherrschung der Anfangsgründe des Englischen oder Fran-
zösischen dartun.
4. Er darf nicht älter als 35 Jahre sein.
Die Prüfungskommission kann den Kandidaten beim Vorliegen wichtiger Gründe
von einzelnen dieser Erfordernisse befreien; namentlich kann die Zeit, die nach Erwerb
der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst zu Besuch einer neunklassigen
höheren Lehranstalt verwandt ist, sowie die Zeit des Aufenthalts in einem fremden
Sprachgebiet auf die vorgeschriebene kaufmännische Tätigkeit angerechnet werden.
Die Zulassung erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission auf Grund
einer schriftlichen Meldung, die den Nachweis über die Voraussetzungen der Zulassung
bringt. Der Meldung sind beizufügen:
1. ein von dem Kandidaten verfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
2. die Schulzeugnisse und kaufmännischen Zeugnisse des Kandidaten,
3. die beglaubigten Verzeichnisse der von ihm besuchten Vorlesungen und Ubungen.
Die Prüfung findet in fünf Fächern statt. Unter ihnen hat der Kandidat ein be-
schränktes Wahlrecht. Zwei Fächer werden als Hauptfächer geprüft, drei andere als
Nebenfächer.
Handelslehrerprüfung.
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