Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 97 
den Alliirten wieder eingesetzt worden wäre, und der 
Vertrag mit dem restituirten Kurfürsten von Hessen, der übrigens 
nur eine Commission zur Regulirung der westphälischen Ange- 
legenheiten zum Gegenstand hat, bindet, obwohl er die Ver- 
anlassung zu commissarischen Verhandlungen bildete, an denen 
sich auch Hannover betheiligte, das Königreich an sich nicht. 
Auch steht zufolge der Ereignisse nach der Leipziger Völker- 
schlacht fest, dass die Regierung des legitimen Landesherrn 
nicht sowohl von den gegen Napoleon kämpfenden Mächten wieder 
eingesetzt worden ist, als dass sie vielmehr von selbst wieder 
in ihren alten Besitz eingetreten ist. 
Auch Handlungen, aus welchen nach Analogie der erbschaft- 
lichen Immixtion eine stillschweigende Anerkennung eines Pflicht- 
verhältnisses aus der Annahme und deın Genuss correspondirender 
Rechte gefolgert werden könnte, liegen durchaus nicht vor. 
Actenmässig liesse sich beweisen, dass sich Hannover einer Be- 
theilung an den von der westphälischen Regierung hinterlassenen 
Activis früher beharrlich entschlagen hat. Erst im Berliner 
Vertrag ist ihm von dem contrahirenden Betheiligten ein Antheil 
an jenen Activis zugesprochen und ein ‚solcher von Hannover 
acceptirt worden. Allein man kann diese Activa nur als ein 
überwiesenes Zahlungsmittel für die übernommene Tilgung von 
Obligationen betrachten, und es ist gerade in diesem Staatsvertrag 
von 1842, ebenso wie in allen frühern Fällen, z. B. dem Gesetz 
von 1838, wo sich Hannover zur Bezahlung gewisser aus der 
wesiphälischen Herrschaft herrührender Schulden verstand, die 
ausdrückliche Protestation hinzugefügt worden, dass dadurch nicht 
von dem bisher festgehaltenen Grundsatze der Nichtverpflichtung 
abgegangen werde. — Die Ausnahme in Betreff des Fürsten- 
thums Hildesheim, wo allerdings gewisse Erklärungen Hannovers 
— abgesehen von dem Eichsfeld und der Stadt Goslar — vor- 
liegen, soll später noch ins Auge gefasst werden. 
Wenden wir uns jetzt zu der vorhin angedeuteten Frage, 
ob wirklich ein rechtliches Successionsverhältniss 
zwischen den wieder eingesetzten rechtmässigen 
Regierungen und der westphälischen Herrschaft 
vorliege? sp muss dabei vor allen Dingen festgehalten werden, 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 4s Heft.
	        
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