aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 97
den Alliirten wieder eingesetzt worden wäre, und der
Vertrag mit dem restituirten Kurfürsten von Hessen, der übrigens
nur eine Commission zur Regulirung der westphälischen Ange-
legenheiten zum Gegenstand hat, bindet, obwohl er die Ver-
anlassung zu commissarischen Verhandlungen bildete, an denen
sich auch Hannover betheiligte, das Königreich an sich nicht.
Auch steht zufolge der Ereignisse nach der Leipziger Völker-
schlacht fest, dass die Regierung des legitimen Landesherrn
nicht sowohl von den gegen Napoleon kämpfenden Mächten wieder
eingesetzt worden ist, als dass sie vielmehr von selbst wieder
in ihren alten Besitz eingetreten ist.
Auch Handlungen, aus welchen nach Analogie der erbschaft-
lichen Immixtion eine stillschweigende Anerkennung eines Pflicht-
verhältnisses aus der Annahme und deın Genuss correspondirender
Rechte gefolgert werden könnte, liegen durchaus nicht vor.
Actenmässig liesse sich beweisen, dass sich Hannover einer Be-
theilung an den von der westphälischen Regierung hinterlassenen
Activis früher beharrlich entschlagen hat. Erst im Berliner
Vertrag ist ihm von dem contrahirenden Betheiligten ein Antheil
an jenen Activis zugesprochen und ein ‚solcher von Hannover
acceptirt worden. Allein man kann diese Activa nur als ein
überwiesenes Zahlungsmittel für die übernommene Tilgung von
Obligationen betrachten, und es ist gerade in diesem Staatsvertrag
von 1842, ebenso wie in allen frühern Fällen, z. B. dem Gesetz
von 1838, wo sich Hannover zur Bezahlung gewisser aus der
wesiphälischen Herrschaft herrührender Schulden verstand, die
ausdrückliche Protestation hinzugefügt worden, dass dadurch nicht
von dem bisher festgehaltenen Grundsatze der Nichtverpflichtung
abgegangen werde. — Die Ausnahme in Betreff des Fürsten-
thums Hildesheim, wo allerdings gewisse Erklärungen Hannovers
— abgesehen von dem Eichsfeld und der Stadt Goslar — vor-
liegen, soll später noch ins Auge gefasst werden.
Wenden wir uns jetzt zu der vorhin angedeuteten Frage,
ob wirklich ein rechtliches Successionsverhältniss
zwischen den wieder eingesetzten rechtmässigen
Regierungen und der westphälischen Herrschaft
vorliege? sp muss dabei vor allen Dingen festgehalten werden,
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 4s Heft.