Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

108  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

und  dies  gilt  von  allen  Zweigen  der  Staaisgewal.  Demnach
kann  allerdings  auch  die  Wiedereinsetzung  einer  durch  eine
Zwischenherrschaft  unterbrochen  gewesenen  Regierungsgewalt
selbst,  mit  ihren  Folgen  und  Wirkungen  in  Betreff  des  öffentlichen
  Rechtszustandes  für  die  Zukunft,  keine  dem  Urtheile  der
Gerichte  unterworfene  Frage  sein;  allein,  wenn  es  sich  darum
handelt,  ob  und  inwiefern  Privatrechte  durch  Handlungen  der
vertriebenen  Regierung,  besonders  solche,  die  an  sich  privatrechtlicher
  Natur  sind,  wie  z.  B.  Käufe  und  Anlehen,  begründet
worden  und  ferner  anzuerkennen  seien,  so  fällt  dies  allerdings
unter  den  allgemeinen  Begriff  einer  Justizsache  !).  Hätte  sich
also  z.  B.  für  die  Besitzergreifung  der  unter  der  westphälischen
Herrschaft  veräusserten  Domainen  wirklich  das  sog.  Staatsnoihrecht
  geltend  machen  lassen,  so  wäre  diese  Besilznahme
selbst  allerdings  der  richterlichen  Cognition  entzogen  worden;  —
keineswegs  aber  die  Frage,  ob  und  welche  Entschädigung
den  Käufern  oder  Besitzern  dafür  zuzusprechen  sei.  Allein,
um  dieses  Staatsnothrecht  handelte  es  sich  dabei  in  der
That  gar  nicht;  der  Fiscus  oder  die  landesherrliche  Kammer
nahm  die  Güler  nicht  kraft  eines  in  der  Staatsgewalt  enthaltenen
Herrscherrechts,  sondern  ganz  einfach  auf  den  Grund  eines
angeblich  fortdauernden  und  ungeachtet  des  dazwischen  liegenden
Verkaufs  nebst  Uebergabe  nicht  aufgehobenen  Eigenthums
des  Landesherrn  in  Anspruch.  Die  Frage,  ob  ein  solches  Eigenihum
  anzuerkennen  sei,  oder  nicht,  ist  eine  reine  Rechtsfrage
und  sowie  der  Fiscus  in  allen  übrigen  Fällen,  wo  er  Besitz  oder
Eigenihum  an  Sachen  behauptet  und  verfolgen  will,  nach  den
Grundsätzen  der  deutschen  Justizverfassung  vor  den  Gerichlen
Recht  nehmen  muss,  so  hätte  es  billiger  und  gerechter  Weise
auch  gegen  die  westphälischen  Domainenkäufer  geschehen  müssen.
Dass  die  Gerichte  beim  Erkenntniss  über  streitige  Privatrechte
bloss  an  das  Privatrecht  im  objecliven  Sinn  angewiesen
seien,  dabei  aber  nicht  auch  Quellen  des  öffentlichen  Rechts,
völkerrechtliche  oder  Staatsverträge,  zur  Anwendung  zu  bringen
hätten,  und  dass  sie  dieselben  nicht  richtig  zu  interpretiren  im

er

1)  Vergl.  mein  deutsches  Staats-  und  Bundesrecht  Th.  I.  6.  145.

 

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