Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Studien über württembergische Agrarverhältnisse, 
Von Helferich. 
uni 
Erster Artikel. 
In dem 1845 erschienenen zweiten Band dieser Zeitschrift 
hat Herr Professor Fallati eine geschichtliche Uebersicht der 
württembergischen Gesetzgebung in Bezug auf den Verkehr mit 
Grund und Boden mitgelheill und damit eine Darstellung meh- 
rerer thatsächlichen Verhältnisse verbunden, welche in dieser 
Beziehung im Lande bestehen. Indem ich nun die Leser bitte, 
diesen an interessanten Mitlheilungen reichen Aufsatz nachzu- 
sehen, hebe ich nur als Ausgangspunkt für die nachfolgenden 
Erörlerungen die in Württemberg allgemein bekannte Thatsache 
heraus, dass im Anfang dieses Jahrhunderts, als das Land seinen 
gegenwärtigen Umfang erhielt, ein ziemlich durchgreifender Ge- 
gensalz in den Grundbesitzverhältnissen zwischen dem alten 
Herzogihum und den neu hinzugekommenen Landestheilen bestand. 
Dort war die gesetzliche Freiheit zur Theilung des Grund 
und Bodens schon seit lange thatsächlich eine vollkommene. 
Alle grundeigene, nicht mit Zinsen beschwerte, Güter waren 
schon im sechzehnten Jahrhundert unbedingt theilbar. Zinsgüter 
sollten noch nach der Landesordnung vom Jahr 1585 nicht ge- 
theill werden; das dritte Landrecht von 1610 erklärte sie für 
theilbar und setzte nur 'fest, dass der Bodenzins immer aus 
einer Hand an den Berechtigten bezahlt werden solle. Lehen-
	        
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