Studien über württembergische Agrarverhältnisse,
Von Helferich.
uni
Erster Artikel.
In dem 1845 erschienenen zweiten Band dieser Zeitschrift
hat Herr Professor Fallati eine geschichtliche Uebersicht der
württembergischen Gesetzgebung in Bezug auf den Verkehr mit
Grund und Boden mitgelheill und damit eine Darstellung meh-
rerer thatsächlichen Verhältnisse verbunden, welche in dieser
Beziehung im Lande bestehen. Indem ich nun die Leser bitte,
diesen an interessanten Mitlheilungen reichen Aufsatz nachzu-
sehen, hebe ich nur als Ausgangspunkt für die nachfolgenden
Erörlerungen die in Württemberg allgemein bekannte Thatsache
heraus, dass im Anfang dieses Jahrhunderts, als das Land seinen
gegenwärtigen Umfang erhielt, ein ziemlich durchgreifender Ge-
gensalz in den Grundbesitzverhältnissen zwischen dem alten
Herzogihum und den neu hinzugekommenen Landestheilen bestand.
Dort war die gesetzliche Freiheit zur Theilung des Grund
und Bodens schon seit lange thatsächlich eine vollkommene.
Alle grundeigene, nicht mit Zinsen beschwerte, Güter waren
schon im sechzehnten Jahrhundert unbedingt theilbar. Zinsgüter
sollten noch nach der Landesordnung vom Jahr 1585 nicht ge-
theill werden; das dritte Landrecht von 1610 erklärte sie für
theilbar und setzte nur 'fest, dass der Bodenzins immer aus
einer Hand an den Berechtigten bezahlt werden solle. Lehen-