Contents : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

württembergische  Agrarverhältnisse,  187

Die  nachfolgenden  Erörterungen  haben  zunächst  die  Zustände
und  Verhältnisse  von  Würltemberg  im  Auge.  Uebrigens  trifft
das,  was  in  Beziehung  auf  Würltemberg  gesagt  werden  soll,
über  die  Grenzen  dieseg  Landes  hinaus.  In  dem  grössten  Theil
von  Deutschland  besteht  seit  1848  die  gleiche  Freiheit  und  das
gleiche  Recht  in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  Grund  und
Boden.  Abweichende  Bestimmungen  können  nur  noch  als  Ausnahme,
  nicht  mehr  als  Regel  betrachtet  werden.  Mehrere  unten
anzuführende  neuere  Gesetze  und  Gesetzvorschläge  beweisen  auch,
dass  man  ebenso  in  andern  deutschen  Staaten  das  Bedürfniss
nach  einer  neuen  gesetzlichen  Schranke  gegen  die  zunehmende
Verkleinerung  des  landwirihschafllichen  Besitzes  fühlt,  wie  es  bei
uns  von  Vielen  in  steigendem  Maasse  empfunden  wird.

1.

Es  ist  schon  gesagt  worden,  dass  in  Württemberg  keine
unmittelbar  wirkende  gesetzliche  Schranke  gegen  die  fortschreitende
  Verkleinerung  des  Grundbesitzes  mehr  bestehe.  Es  fragt
sich,  ob  es  eine  solche  giebt,  die  miltelbar  auf  dieses  Ziel  hinwirkt.

In  dieser  Beziehung  kommen  zunächst  die  Geselze  über
Bürgerrecht  und  Verehelichung  in  Betracht,  sodann  die  landrechtlichen
  Bestimmungen  über  Erbfolge  und  Erbtheilung.  Wir
wollen  beide  etwas  genauer  ansehen.

Das  noch  in  Kraft  stehende  Bürgerrechtsgeseiz  von  1833
fordert  von  Solchen,  welche  in  einer  Gemeinde,  der  sie  durch
Geburt  nicht  angehören,  das  Bürgerrecht  erwerben  wollen,  die
Nachweisung  eines  Besitzes  von  1000,  800,  600  Gulden  je  nach
der  Klasse  der  Gemeinde.  Ausserdem  wird  noch  von  denen,  die
als  Landwirthe  sich  niederlassen  wollen,  verlangt,  dass  sie  die  persönliche
  Befähigung  zum  Betrieb  der  Landwirthschaft  nachweisen.
Letzteres  wird,  wenn  es  sich  nicht  aus  dem  früheren  Leben  des
Candidaten  von  selbst  ergiebt,  so  zu  erreichen  versucht,  dass  der
Bürgerrechtscandidat  in  einer  Prüfung  zu  zeigen  hat,  ob  er  pflügen
  und  säen  kann  und  ob  er  anzugeben  weiss,  wie  viel  etwa
eine  Kuh  täglich  frisst,  wie  viel  man  Saatgut  für  einen  Morgen
Feld  hedarf  und  dergleichen  mehr.  Von  Solchen  dagegen,  welche
einer  Gemeinde  durch  Geburt  angehören,  wird  keinerlei  Ver-