Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

württembergische Agrarverhältnisse. 4195 
Werths frei cerhielte und seinen vier Geschwistern die andere 
Hälfte herauszahlen müsste. Diese erhielten dann noch mehr als 
ihren Pflichttheil, nämlich 1250 Gulden ein jedes anstatt 1000 
Gulden. Ich sage, die Uebernahme sei in diesem Fall möglich, 
weil es allgemein üblich ist, auf ein Gut nicht über die Hälfte 
des Werths hypothekarisch darzuleihen, der übernehmende Sohn 
also auch nicht mehr herauszahlen kann. Sodann wäre auch eine 
stärkere Verschuldung für das Bestehen der Wirthschaft im hohen 
Grade gefährlich; schon unter diesen Verhältnissen läuft der neue 
Bauer Gefahr, von einigen ungünstigen Jahren zum Ruin gebracht 
zu werden. Wird nun aber der Gesammtwerth der Grundstücke 
wegen des hohen Preises, den dieselben sonst in der Gemeinde 
haben, beträchtlich höher angenommen, so tritt mit jeder Steigerung 
weiter auch die Schwierigkeit der Uebernahme wehr heraus. 
Werden die übrigen Geschwister auch ganz auf den Pflichttheil 
geselzt, so muss der Uebernehmende, um denselben ihren Antheil 
herauszuzahlen, bei 12000 Gulden Taxationswerth schon 4800 
Gulden, bei 15000 Gulden schon 6000 Gulden Schulden machen, 
das heisst: dort ist die-Uebernahme kaum mehr möglich, hier 
geradezu unmöglich. 
Ich weiss wohl, dass in diesem Beispiel darauf keine Rücksicht 
genommen ist, dass der das Gut übernehmende Sohn gewöhnlich 
etwas erheiralhet, was ihm dann die Uebernahme erleichtert 
und sie selbst bei stärkeren Auszahlungen an die Geschwister 
noch möglich macht. Aber ebenso wenig ist andrerseits auf eine 
möglicher Weise und unter den heutigen Verkältnissea gewöhnlich 
stattfindende Verschuldung des Guts Rücksicht genommen und 
gerade diese ist es, die die Erhaltung des Guts in einer Hand 
am meisten erschwert, weil dabei die Grenze der weiteren Be- 
lastungsmöglichkeit desselben durch neue Schulden behufs der 
Herauszahlungen an die Geschwister so schnell erreicht ist. Man 
nehme in jenem Beispiel nur an, das Gut sei bereits mit nur 
3000 Gulden Schulden belastet gewesen und das in Erbgang 
kommende Vermögen sei alsg bei richtiger, nicht übermässiger 
Taxation, {000 Gulden. Nun sollen die übrigen Kinder zusammen 
2800 Gulden herausbezahlt erhalten. Diese aber noch zu den 
vorhandenen Schulden hinzy zu übernehmen, wäre ganz unmöglich; 
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