Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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S.  17.

Das  Verhalten  der  Gefangenen,  sowie  die  Reihenfolge  ihrer  täglichen  Verrichtungen  ist
in  besonderen  Hausregeln  (Beil.  Nro.  I.)  und  in  einer  speciellen,  von  dem  Verwalter  zu
entwerfenden  Tagesordnung  vorgeschrieben.  Diese  Vorschriften  sind  in  allen  Arbeitszimmern
anzuhesten,  und  vierteljährlich  zu  verlesen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  amtlichen  Obliegenheiten  der  an  der  Strafanstalt
angestellten  Beamten  und  Offieianten,  sowie  über  die  Verrichtungen  der  Obfrauen,  Krankenwärterinnen
  und  Hofschäfferinnen  sind  in  besondern  Instruktionen  enthalten.

S.  19.

Vermoͤgliche  Gefangene  haben  Beiträge  zu  ihren  Unterhaltungskosten  zu  leisten.  (Art.  26
des  Strafgesetzbuchs.)

Hinsichtlich  des  Ansatzes  und  des  Einzugs  dieser  Beiträge  sind  die  näheren  Bestimmungen
in  der  Justiz-Ministerialverfügung  vom  2.  November  1825  (Reg.  Blatt  Seite  675)  enthalten.

Unter  dem  im  Punkt  1)  dieser  Verfügung  bezeichneten  Vermögen  oder  Einkommen,
Worüber  sogleich  verfügt  werden  kann,  sind  nicht  blos  baare  Mittel,  sondern  alle  Vermögensoder
  Einkommenstheile  begriffen,  welche,  ohne  Verletzung  der  Rechte  Dritter,  veräußert  und  zu
Bezahlung  jener  Beiträge  verwendet  werden  können.

II.  Verpflegung  der  Gefangenen.
A.  Nahrung.
8.  20.

Sämtlichen  Gefangenen  soll  genügende  und  angemessene  Nahrung  gereicht  werden.
(Art.  26  des  Strafgesetzbuchs.)

Morgens  erbält  Jede  eine  von  1  Pfund  schwarzem  Brod  zubereitete,  aus  11  Schoppen
bestehende  Wassersuppe;  Mittags  eine  2  Schoppen  betragende  Portion  Rumford'sche  Suppe,
oder  Gemüse,  oder  eine  Mehlspeise,  und  an  Sonn=  und  Festtagen  1  Pfund  Fleisch;  sodann
täglich  11  Pfund,  vie  über  50  Jahre  alten  Gefangenen  aber  nur  1  Pfund  gehörig  ausgebackenes
  Brod,  zu  3  aus  Dinkel=  und  zu  aus  Roggenmehl  bestehend,  wozu  auch  Kartoffelmehl
  gemischt  werden  kann.  ·  ,

Als  Getraͤnke  wird  täglich  dreimal  frisches  reines  Wasser  gereicht.

G.  21.

Ueber  die  täglich  zu  rrichende  Kost  ist  ein  besonderes  Regulativ  zu  fertigen,  welches  in
dem  Speisezimmer  anzuheften  ist.

Sämmtliche  Speisen  müssen  gehörig  zubereitet  und  gekocht  seyn.

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