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S. 17.
Das Verhalten der Gefangenen, sowie die Reihenfolge ihrer täglichen Verrichtungen ist
in besonderen Hausregeln (Beil. Nro. I.) und in einer speciellen, von dem Verwalter zu
entwerfenden Tagesordnung vorgeschrieben. Diese Vorschriften sind in allen Arbeitszimmern
anzuhesten, und vierteljährlich zu verlesen.
Die näheren Bestimmungen über die amtlichen Obliegenheiten der an der Strafanstalt
angestellten Beamten und Offieianten, sowie über die Verrichtungen der Obfrauen, Krankenwärterinnen
und Hofschäfferinnen sind in besondern Instruktionen enthalten.
S. 19.
Vermoͤgliche Gefangene haben Beiträge zu ihren Unterhaltungskosten zu leisten. (Art. 26
des Strafgesetzbuchs.)
Hinsichtlich des Ansatzes und des Einzugs dieser Beiträge sind die näheren Bestimmungen
in der Justiz-Ministerialverfügung vom 2. November 1825 (Reg. Blatt Seite 675) enthalten.
Unter dem im Punkt 1) dieser Verfügung bezeichneten Vermögen oder Einkommen,
Worüber sogleich verfügt werden kann, sind nicht blos baare Mittel, sondern alle Vermögensoder
Einkommenstheile begriffen, welche, ohne Verletzung der Rechte Dritter, veräußert und zu
Bezahlung jener Beiträge verwendet werden können.
II. Verpflegung der Gefangenen.
A. Nahrung.
8. 20.
Sämtlichen Gefangenen soll genügende und angemessene Nahrung gereicht werden.
(Art. 26 des Strafgesetzbuchs.)
Morgens erbält Jede eine von 1 Pfund schwarzem Brod zubereitete, aus 11 Schoppen
bestehende Wassersuppe; Mittags eine 2 Schoppen betragende Portion Rumford'sche Suppe,
oder Gemüse, oder eine Mehlspeise, und an Sonn= und Festtagen 1 Pfund Fleisch; sodann
täglich 11 Pfund, vie über 50 Jahre alten Gefangenen aber nur 1 Pfund gehörig ausgebackenes
Brod, zu 3 aus Dinkel= und zu aus Roggenmehl bestehend, wozu auch Kartoffelmehl
gemischt werden kann. · ,
Als Getraͤnke wird täglich dreimal frisches reines Wasser gereicht.
G. 21.
Ueber die täglich zu rrichende Kost ist ein besonderes Regulativ zu fertigen, welches in
dem Speisezimmer anzuheften ist.
Sämmtliche Speisen müssen gehörig zubereitet und gekocht seyn.
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