über Armenpflege und Heimathsrecht. 341
So wenig wir daran zweifeln, dass die bestehende Armen-
pflege einer Reform dringend bedürftiig und die Bildung anderer
Armenverbände auch dann unumgänglich ist, wenn man den
Grundsatz der gesetzlichen Armenpflege beibehalten will, so
stehen doch nicht alle von uns vorgeschlagenen Maassregeln hier-
mit in einem unauflöslichen Zusammenhange. Man kann die
Armenpflege einstweilen in ihrem bisherigen Zustande lassen,
oder nur theilweise Verbesserungen vornehmen und doch zur
Bildung von Domizilgemeinden schreiten. Dabei wird es vor-
züglich darauf ankommen, auf die thatsächlichen Verhältnisse der
Beschäftigung und des Erwerbes der Arbeiter Rücksicht zu
nehmen. Die Domizilgemeinden sollen die Kreise zusammen-
fassen, in welchen sich das Angebot von Diensten und die Nach-
frage darnach im Allgemeinen bewegt. Den Umfang derselben
nicht zu klein abzugrenzen wird ebenso sehr im Interesse der
Arbeitsuchenden als der Arbeitgebenden liegen. Den Arbeitern
kann es nur erwünscht sein, wenn sie auf einem möglichst
grossen Gebiet völlig ungehindert lohnende Beschäftigung und
wohlfeile Wohnungen suchen dürfen, und dabei innerhalb dieses
Gebietes gegen eine übermässige Koncurrenz sich geschützt finden.
Ingleichen liegt es im Interesse des Lohnherren, dass die
Last der Geschäfte und Verbindlichkeiten, welche die Errichtung
der Spar- und Unterstützungsanstalten mit sich bringen, von
mehreren gemeinsam getragen wird.
Weitere Bemerkungen über die den Domizilgemeinden zu
gebende Verfassung u. s. w. unterdrücken wir absichtlich. Es
wird zunächst darauf ankommen, der Ueberzeugung Eingang zu
verschaffen, dass die Bildung derselben und ihre Ausstattung mit
dem wichtigen Rechte der Aufsicht über Aufenthalt, Niederlassung
und Schliessung von Ehen eine Nothwendigkeit geworden ist.
So lange die Frage über das Ob nicht entschieden ist, würden
ausführliche Erörterungen über das Wie voreilig sein.
IX. Bemerkungen über die Ausführbarkeit der vorgeschlagenen.
Maassregeln.
Vorschläge, welche darauf hinausgehen, die Freiheit des
Einzelnen bei der Wahl seines Aufenthaltsortes, der Niederlas-