Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armenpflege und Heimathsrecht. 341 
So wenig wir daran zweifeln, dass die bestehende Armen- 
pflege einer Reform dringend bedürftiig und die Bildung anderer 
Armenverbände auch dann unumgänglich ist, wenn man den 
Grundsatz der gesetzlichen Armenpflege beibehalten will, so 
stehen doch nicht alle von uns vorgeschlagenen Maassregeln hier- 
mit in einem unauflöslichen Zusammenhange. Man kann die 
Armenpflege einstweilen in ihrem bisherigen Zustande lassen, 
oder nur theilweise Verbesserungen vornehmen und doch zur 
Bildung von Domizilgemeinden schreiten. Dabei wird es vor- 
züglich darauf ankommen, auf die thatsächlichen Verhältnisse der 
Beschäftigung und des Erwerbes der Arbeiter Rücksicht zu 
nehmen. Die Domizilgemeinden sollen die Kreise zusammen- 
fassen, in welchen sich das Angebot von Diensten und die Nach- 
frage darnach im Allgemeinen bewegt. Den Umfang derselben 
nicht zu klein abzugrenzen wird ebenso sehr im Interesse der 
Arbeitsuchenden als der Arbeitgebenden liegen. Den Arbeitern 
kann es nur erwünscht sein, wenn sie auf einem möglichst 
grossen Gebiet völlig ungehindert lohnende Beschäftigung und 
wohlfeile Wohnungen suchen dürfen, und dabei innerhalb dieses 
Gebietes gegen eine übermässige Koncurrenz sich geschützt finden. 
Ingleichen liegt es im Interesse des Lohnherren, dass die 
Last der Geschäfte und Verbindlichkeiten, welche die Errichtung 
der Spar- und Unterstützungsanstalten mit sich bringen, von 
mehreren gemeinsam getragen wird. 
Weitere Bemerkungen über die den Domizilgemeinden zu 
gebende Verfassung u. s. w. unterdrücken wir absichtlich. Es 
wird zunächst darauf ankommen, der Ueberzeugung Eingang zu 
verschaffen, dass die Bildung derselben und ihre Ausstattung mit 
dem wichtigen Rechte der Aufsicht über Aufenthalt, Niederlassung 
und Schliessung von Ehen eine Nothwendigkeit geworden ist. 
So lange die Frage über das Ob nicht entschieden ist, würden 
ausführliche Erörterungen über das Wie voreilig sein. 
IX. Bemerkungen über die Ausführbarkeit der vorgeschlagenen. 
Maassregeln. 
Vorschläge, welche darauf hinausgehen, die Freiheit des 
Einzelnen bei der Wahl seines Aufenthaltsortes, der Niederlas-
	        
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