Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  5.

Mehrere  in  einer  Klage  geltend  gemachte  Ansprüche  werden  zusammengerechnet;
eine  Zusammenrechnung  des  Gegenstandes  der  Klage  und  der  Widerklage  findet
nicht  statt.

§.  6.

Der  Werth  des  Streitgegenstandes  wird  bestimmt:  durch  den  Werth  einer
Sache,  wenn  deren  Besitz,  und  durch  den  Betrag  einer  Forderung,  wenn  deren
Sicherstellung  oder  ein  Pfandrecht  Gegenstand  des  Streits  ist.  Hat  der  Gegenstand
des  Pfandrechts  einen  geringeren  Werth,  so  ist  dieser  maßgebend.

§.  7.

Der  Werth  einer  Grunddienstbarkeit  wird  durch  den  Werth,  welchen  dieselbe
für  das  herrschende  Grundstück  hat,  und  wenn  der  Betrag,  um  welchen  sich  der
Werth  des  dienenden  Grundstücks  durch  die  Dienstbarkeit  mindert,  größer  ist,  durch
diesen  Betrag  bestimmt.

§.  8.

Ist  das  Bestehen  oder  die  Dauer  eines  Pacht--  oder  Miethverhältnisses  streitig,
so  ist  der  Betrag  des  auf  die  gesammte  streitige  Zeit  fallenden  Zinses  und,  wenn
der  fünfundzwanzigfache  Betrag  des  einjährigen  Zinses  geringer  ist,  dieser  Betrag  für
die  Werthsberechnung  entscheidend.

§.  9.
Der  Werth  des  Rechts  auf  wiederkehrende  Nutzungen  oder  Leistungen  wird
nach  dem  Werthe  des  einjährigen  Bezugs  berechnet  und  zwar:
auf  den  zwölfundeinhalbfachen  Betrag,  wenn  der  künftige  Wegfall  des
Bezugsrechts  gewiß,  die  Zeit  des  Wegfalls  aber  ungewiß  ist;
auf  den  fünfundzwanzigfachen  Betrag,  bei  unbeschränkter  oder  bestimmter
Dauer  des  Bezugsrechts.  Bei  bestimmter  Dauer  des  Bezugsrechts  ist

der  Gesammtbetrag  der  künftigen  Bezüge  maßgebend,  wenn  er  der
geringere  ist.

§.  10.

Das  Urtheil  eines  Landgerichts  kann  nicht  aus  dem  Grunde  angefochten  werden,
weil  die  Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  begründet  gewesen  sei.

§.  11.

Ist  die  Unzuständigkeit  eines  Gerichts  auf  Grund  der  Bestimmungen  über  die
sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  rechtskräftig  ausgesprochen,  so  ist  diese  Entscheidung
für  das  Gericht  bindend,  bei  welchem  die  Sache  später  anhängig  wird.

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