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g. 35.
Der Gemeindevorsteher hat insbesondere das Recht und die Pflicht:
1) der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer Person nach den Vorschriften
des §. 127 der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom
1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) und des fortan auch in der
Provinz Hannover in Kraft tretenden F. 6 des Gesetzes zum Schutze
der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850 (Gesetz Samml. S. 45),
2) die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu beaufssichtigen;
3) die ihm vom Landrathe beziehungsweise dem Hülfsbeamten, der Staatsoder
Amtsanwaltschaft aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen
und Verhandlungen aufzunehmen;
4) die vorgeschriebenen Meldungen über neu anziehende Personen entgegenzunehmen.
Auch sind von dem Gemeindevorsteher — sofern nicht die Ortspolizeiverwaltung
im Gemeindebezirke einer für eine Stadt bestehenden Ortspolizeibehörde
übertragen ist — wahrzunehmen die Rechte und Pflichten der Ortspolizeibehörde:
5) rücksichtlich der gutachtlichen Anhörung über die Gesuche um Erlaubniß
zum Betriebe der Gastwirthschaft, der Schankwirthschaft, des Kleinhandels
mit Branntwein oder Spiritus (F. 33 der Reichsgewerbeordnung
vom 21. Juni 1869) F§F. 114 des Gesetzes vom I1. August
1883 über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden))
6) insichtich Ethebung der Klage auf Untersagung des Betriebes der in
n 88. 37, 42b, 53 Absatz 3 und 59a der Reichsgewerbevobe
. berichneten Gewerbe (§. 119 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. August
883; F. 4a, c, d und c der Verordnung vom 31. Dezember 1883
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend Abänderungen
der Reichsgewerbeordnung — Geset-Sammi. 1884 S. 7);
7) hinsichtlich Erhebung der Klage auf Zurücknahme der in den 88. 33,
33a, 34, 42b Absatz 1 der Reichsgewerbeordnung bezeichneten gewerblichen
Konzessionen (§#. 119 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. August 1883;
§. 4 und b der Verordnung vom 31. Dezember 1883))
8) rücksichtlich der Ersatzgeldansprüche und der Pfändung von Thieren
(9§. 69 bis 88 des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880
— Gesetz-Samml. S. 230).
Gutsvorsteher.
S. 36.
Für den Bereich eines selbstständigen Gutsbezirkes ist der Besitzer des Gutes
8 den Pflichten und Leistungen verbunden, welche den Gemeinden für den
ereich ihres Gemeindebezirkes im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen.
(r. 8991.)