Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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g.  35.

Der  Gemeindevorsteher  hat  insbesondere  das  Recht  und  die  Pflicht:

1)  der  vorläufigen  Festnahme  und  Verwahrung  einer  Person  nach  den  Vorschriften
  des  §.  127  der  Strafprozeßordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom
1.  Februar  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253)  und  des  fortan  auch  in  der
Provinz  Hannover  in  Kraft  tretenden  F.  6  des  Gesetzes  zum  Schutze
der  persönlichen  Freiheit  vom  12.  Februar  1850  (Gesetz  Samml.  S.  45),

2)  die  unter  Polizeiaufsicht  stehenden  Personen  zu  beaufssichtigen;

3)  die  ihm  vom  Landrathe  beziehungsweise  dem  Hülfsbeamten,  der  Staatsoder
  Amtsanwaltschaft  aufgetragenen  polizeilichen  Maßregeln  auszuführen
und  Verhandlungen  aufzunehmen;

4)  die  vorgeschriebenen  Meldungen  über  neu  anziehende  Personen  entgegenzunehmen.


Auch  sind  von  dem  Gemeindevorsteher  —  sofern  nicht  die  Ortspolizeiverwaltung
  im  Gemeindebezirke  einer  für  eine  Stadt  bestehenden  Ortspolizeibehörde
übertragen  ist  —  wahrzunehmen  die  Rechte  und  Pflichten  der  Ortspolizeibehörde:

5)  rücksichtlich  der  gutachtlichen  Anhörung  über  die  Gesuche  um  Erlaubniß
zum  Betriebe  der  Gastwirthschaft,  der  Schankwirthschaft,  des  Kleinhandels
  mit  Branntwein  oder  Spiritus  (F.  33  der  Reichsgewerbeordnung
  vom  21.  Juni  1869)  F§F.  114  des  Gesetzes  vom  I1.  August
1883  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden))


6)  insichtich  Ethebung  der  Klage  auf  Untersagung  des  Betriebes  der  in

n  88.  37,  42b,  53  Absatz  3  und  59a  der  Reichsgewerbevobe

  .  berichneten  Gewerbe  (§.  119  Nr.  1  des  Gesetzes  vom  1.  August
883;  F.  4a,  c,  d  und  c  der  Verordnung  vom  31.  Dezember  1883
zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juli  1883,  betreffend  Abänderungen
  der  Reichsgewerbeordnung  —  Geset-Sammi.  1884  S.  7);

7)  hinsichtlich  Erhebung  der  Klage  auf  Zurücknahme  der  in  den  88.  33,
33a,  34,  42b  Absatz  1  der  Reichsgewerbeordnung  bezeichneten  gewerblichen
  Konzessionen  (§#.  119  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883;
§.  4  und  b  der  Verordnung  vom  31.  Dezember  1883))

8)  rücksichtlich  der  Ersatzgeldansprüche  und  der  Pfändung  von  Thieren
(9§.  69  bis  88  des  Feld=  und  Forstpolizeigesetzes  vom  1.  April  1880
—  Gesetz-Samml.  S.  230).

Gutsvorsteher.
S.  36.

Für  den  Bereich  eines  selbstständigen  Gutsbezirkes  ist  der  Besitzer  des  Gutes

8  den  Pflichten  und  Leistungen  verbunden,  welche  den  Gemeinden  für  den

ereich  ihres  Gemeindebezirkes  im  öffentlichen  Interesse  gesetzlich  obliegen.
(r.  8991.)