Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

40 Betrachtungen 
seinen Anordnungen sich zu fügen hat, zu trüben begonnen, 
bis es zu der Vorstellung eines Rechtes auf Arbeit verkehrt 
werden konnte. 
Obschon der Staat aus Gründen des öffentlichen Wohles 
und selbst von dem Gesichtspunkte der Mildthätigkeil aus sich 
der Fürsorge der Hilfsbedürfliigen unterzogen hat, ist es doch 
klar, dass durch solche Rücksichten ein Rechtsanspruch für 
die letzteren nicht begründet werden kann. Leistungen liegen 
hier nicht vor, und können daher weder den Grund noch die 
Grenze der Ansprüche bilden. Der Umfang der nach diesen 
Gesichtspunkten zu gewährenden Hilfe wird vielmehr nur einer- 
seits nach den (von der Gesellschaft zu beurtheilenden ) Be- 
dürfnissen der Nothleidenden und andrerseits nach den Mitteln 
und selbst dem Willen der Helfenden abgemessen werden können. 
— Dass der Staat die Pflicht der Armenpflege — ausserordent- 
liche Fälle abgerechnet — fast ausschliesslich den Gemeinden 
auferlegt hat, findet seine Erklärung in der geschichtlichen Ent- 
wickelung unserer politischen Verfassung. Die. Gemeinde war 
in allen fünf vorhin angeführten Gesichtspunkten das zuerst ent- 
wickelte Organ der Gesellschaft. 
Sie war, wie bereits erwähnt, ursprünglich eine Genossen- 
schaft selbstständiger Familienhäupter zu gegenseiligem Schutz 
und gemeinsamer Verfolgung wirthschaftlicher Zwecke. Sie be- 
sass ein gemeinsames Vermögen und gemeinsame Anstalten. Die 
Ordnung ihrer gemeinsamen Benutzung bildete einen wichligen 
Gegenstand der Gemeindeverwallung. Sie umschloss im Wesent- 
lichen .die Verbindung zwischen Arbeit Suchenden und Arbeit 
Gebenden. Beide Theile waren in grossem Umfange durch die 
Bande eines engen Dienstverhältnisses, der Hörigkeit auf dem 
Lande und der Zunfiverfassung in den Städten, zusammengehalten, 
dessen Aufrechterhaltung und Regelung eine fernere Hauptaufgabe 
der Gemeindeverwallung war. Die Zahl der freien Tagelöhner, 
welche nicht in diese Verhältnisse passten, war sehr gering 
und die Gemeinde halte die Befugniss wie die Mittel ein Angebot 
solcher Dienste, insofern sie deren nicht bedurfte, zurückzu- 
weisen. Ebenso entschieden hatte die Gemeinde den Charakter 
einer erweilerien Familie. Die Aufnahme. neuer Mitglieder. hing
	        
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