(No. 699.) Allerhdchste Kabinetsorder vom Geen Jammar 1323 3., betreffend die Verlängerung
der Frisien zur Anmeldung dei Real-Ansprüche auf dic, unter der
Gerichtsbarkeit des Ober Laudesgerichts zu Glogau belegenen, eximirten
Grundstücke der Oberlausitz.
A.-# das bei Mir angebrachte Gesuch der Stände der Oberkausitz, will Ich die
in der Verordnung, wegen Cinrichtung des Hypothekenwesens in dem Herzogthum
Sachsen vom löten Juni 1820. K 5. zur Anmeldung der Real-Ansprüche
bestimmte Frist in Bezug auf die unter der Gerichtsbarkeit des Ober-Landesgerichts
zu Glogau belegenen eximirten Grundstücke der Oberlausitz auf Sechs Monate, also
bis zum letzten Juni d. J., hierdurch verlängern. Dierem gemätß nepmen die in
den . J. und 8. der gedachten Verordnung fesigesetzten ferneren Fristen erst mit
dem AIsten Juli 1822. und resp. dem Isten Januar 1823. ihren Anfang.
Sie haben hiemach das Erforderliche zu verfügen, auch einen nochmaligen
Aufruf derjenigen, welche auf eximirte Grundstücke in der Oberlausitz Real-Ansprüche
zu haben behaupten, zu veranlassen.
Berlin, den Oten Januar 1822. Z Z ç
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister von Kircheisen.
(No. 700.) Allerhdchste Kabinersorder vom Ften Jamar 1822., betreffend die Entrichtung
der Steuer von inländischen Tabaksbläntern.
D. eine Erleichterung für die Landwirthe, welche Tabak anpflanzen, darin gefunden
wird, daß die Steuce von den gewonnenen Tabaksblättern durch den Kaufer
derselben enmichtet werde, in der Maaße, wie solches bei dem erzeugten Weine
durch das Gesetz vom 25sien September 1820. F. 3. festgesetzt worden; so besiimme
Ich, mit Bezug auf den §. 28. des Gesetzes vom Zten Februar 1870.,
datz wenn inländische Tabaksblärter vor dem Isten Angufb, des auf ihre Erzeugung
folgenden Jahres, verkauft und abgeliefert werden, der Käufer verbunden ist, die
Strucr vor dem Empfang der Tabakoblätter zu erlegen, und dem Produzenten
derselben die Ouittung einzuhändigen, wovon er sich jedoch ein Duplikat bei der
Stenerbehörde erfordern kann. Bei der am uIsten August, des auf die Tabaks-Ernte
folgenden Jahres vorzunehmenden Steuer-Erhebung, können die Tabaksbauer
die für den frähern Verkauf in Empfang genommenen Steuerquittungen
der Steucrkasse als baare Zahlung zurechnen, und versteuern nur dasjenige baar,
was sie an Tabaköblättern der vorigen Erme noch in Vorrath haben mochten.
Berlin, den oten Januar 1822. Z Z Z
Friedrich Wilhelm.
An dat Staatsministerium.