Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

(No.  699.)  Allerhdchste  Kabinetsorder  vom  Geen  Jammar  1323  3.,  betreffend  die  Verlängerung
  der  Frisien  zur  Anmeldung  dei  Real-Ansprüche  auf  dic,  unter  der
Gerichtsbarkeit  des  Ober  Laudesgerichts  zu  Glogau  belegenen,  eximirten
Grundstücke  der  Oberlausitz.

A.-#  das  bei  Mir  angebrachte  Gesuch  der  Stände  der  Oberkausitz,  will  Ich  die
in  der  Verordnung,  wegen  Cinrichtung  des  Hypothekenwesens  in  dem  Herzogthum
  Sachsen  vom  löten  Juni  1820.  K  5.  zur  Anmeldung  der  Real-Ansprüche
bestimmte  Frist  in  Bezug  auf  die  unter  der  Gerichtsbarkeit  des  Ober-Landesgerichts
zu  Glogau  belegenen  eximirten  Grundstücke  der  Oberlausitz  auf  Sechs  Monate,  also
bis  zum  letzten  Juni  d.  J.,  hierdurch  verlängern.  Dierem  gemätß  nepmen  die  in
den  .  J.  und  8.  der  gedachten  Verordnung  fesigesetzten  ferneren  Fristen  erst  mit
dem  AIsten  Juli  1822.  und  resp.  dem  Isten  Januar  1823.  ihren  Anfang.

Sie  haben  hiemach  das  Erforderliche  zu  verfügen,  auch  einen  nochmaligen
Aufruf  derjenigen,  welche  auf  eximirte  Grundstücke  in  der  Oberlausitz  Real-Ansprüche
  zu  haben  behaupten,  zu  veranlassen.

Berlin,  den  Oten  Januar  1822.  Z  Z  ç
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.

(No.  700.)  Allerhdchste  Kabinersorder  vom  Ften  Jamar  1822.,  betreffend  die  Entrichtung
  der  Steuer  von  inländischen  Tabaksbläntern.

D.  eine  Erleichterung  für  die  Landwirthe,  welche  Tabak  anpflanzen,  darin  gefunden
  wird,  daß  die  Steuce  von  den  gewonnenen  Tabaksblättern  durch  den  Kaufer
  derselben  enmichtet  werde,  in  der  Maaße,  wie  solches  bei  dem  erzeugten  Weine
durch  das  Gesetz  vom  25sien  September  1820.  F.  3.  festgesetzt  worden;  so  besiimme
  Ich,  mit  Bezug  auf  den  §.  28.  des  Gesetzes  vom  Zten  Februar  1870.,
datz  wenn  inländische  Tabaksblärter  vor  dem  Isten  Angufb,  des  auf  ihre  Erzeugung
folgenden  Jahres,  verkauft  und  abgeliefert  werden,  der  Käufer  verbunden  ist,  die
Strucr  vor  dem  Empfang  der  Tabakoblätter  zu  erlegen,  und  dem  Produzenten
derselben  die  Ouittung  einzuhändigen,  wovon  er  sich  jedoch  ein  Duplikat  bei  der
Stenerbehörde  erfordern  kann.  Bei  der  am  uIsten  August,  des  auf  die  Tabaks-Ernte
  folgenden  Jahres  vorzunehmenden  Steuer-Erhebung,  können  die  Tabaksbauer
  die  für  den  frähern  Verkauf  in  Empfang  genommenen  Steuerquittungen
der  Steucrkasse  als  baare  Zahlung  zurechnen,  und  versteuern  nur  dasjenige  baar,
was  sie  an  Tabaköblättern  der  vorigen  Erme  noch  in  Vorrath  haben  mochten.

Berlin,  den  oten  Januar  1822.  Z  Z  Z
Friedrich  Wilhelm.
An  dat  Staatsministerium.