456 Studien über württembergische Agrarverhältnisse.
und Wiesen) für diesen Zweck verlangt werden müssen. Güter
von solcher Grösse sind aber in den weitaus meisten Gemeinden
mit Theilbarkeit durchaus nicht häufig. Nun könnte es schon als
werthvoll angesehen werden, wenn auch nur die wenigen Güter
dieser Art der weitern Zerstückelung entzogen würden; eine
rechte Hülfe jedoch, eine ausreichende Garantie für einen tüch-
tigen Ackerbau und für Erhaltung eines soliden Bauernstandes
wird man jedenfalls darin nicht erkennen können. Man könnte
noch weiter gehen und im Voraus bestimmen, dass die Gebun-
denheit bei allen Gütern eintreten müsse, welche die angegebene
Grösse erreichen. Aber wo ist die Garantie dafür, dass solche
Güter neu gebildet werden in einer Gemeinde, wo die ausge-
bildetste Zwergwirthschaft bereits herrschend geworden ist, zu-
mal dann, wenn durch Schliessung der vorhandenen grösseren
Güter der käufliche Boden sich vermindert hat?
Ein bedenklicher Umstand ist noch dabei, dass nämlich die
Feststellung der neu zu bindenden Güter in den einzelnen Orten
noihwendig mehr oder minder willkührlich seyn würde. Wenn
nämlich auch das Gesetz den allgemeinen Maasstab für die zu
schliessenden Güter aufsiellte, so bleibt doch noch immer die
Anwendung auf den einzelnen Fall in der Hand der Behörde.
In dieser Beziehung ist bei der Einführung des Systems der Ge-
bundenheit nicht weniger Willkühr und polizeiliches - Eingreifen
wie beim Minimum. Nur hat jenes vor diesem den grossen Vor-
theil, dass im Allgemeinen mit der ersten Einführung auch das
obrigkeitliche Eingreifen sein Ende erreicht hat. Das System
steht dann im Leben, und es bleibt dem Volke überlassen, seine
Verhältnisse selbstständig darnach einzurichten.
Für keinen Einwand gegen den Gedanken einer neuen Schlies-
sung des grösseren bäuerlichen Grundbesitzes wird man dagegen
den Umstand halten können, dass in den Gemeinden mit Theil-
wirklich sparsamer Wirthschaft -und mittlerer Lebensdauer so viel zurück-
zulegen, dass ausser dem Gutsübernehmer noch zwei bis drei Kinder wohl
versorgt werden könnten. Bei geringem Boden wäre freilich ein weit grös-
seres Areal erforderlich, ebenso bei Waldgütern, wenn auch hier weniger
Bauland nöthig wäre. Bei Gütern von solcher Grösse aber wäre wenigstens
die ungleiche Erbtheilung keine Nothwendigkeit.