486 Völkerrechtliche Lelıre
irag mit Oesterreich vom 23. Sept. 1828 auf fünfundzwanzig
Jahre abgeschlossen, in welchem die gegenseitige Auslieferung
wegen Hochverraths und Aufruhrs bedungen ist, und zwar nicht
nur für den Fall einer Begehung nach Aufnahme in den Schutz,
sondern auch wegen Verbrechen, „welche in dem contrahirenden
Staate gegen das Vaterland begangen worden sind.“ Endlich
ein Vertrag mit Baden vom 30. Aug. 1808, und erweitert unter
dem 25. Nov. 1820 — 10. Febr. 1821, in welchem ebenfalls
Auslieferung wegen Aufruhrs und Hochverralhes versprochen ist.
(S. Snell, Handbuch, Bd. I., S. 485.) Hinsichtlich der Aus-
lieferung wegen gemeiner Verbrechen bestehen zwar nicht nur
gegenüber von den eben genannten Staaten, ferner gegenüber
von Belgien (vom 11. Sept. 1846, Martens, N.R.G., Bd. IX,,
S. 322) ausdrückliche Verträge, welche Auslieferung bei be-
stimmten Verbrechen festsetzen; sondern es liegen viele einzelne
Fälle vor, in welchen auch gegenüber von solchen Staaten, die
keine besonderen Verträge geschlossen haben, gemeine Ver-
brecher ausgeantwortet, ja die Uebernahme und Fortbringung der-
selben durch fremde Beamten im Innern des schweizer Gebietes
zugegeben wurden. Aber auch hier fehlt es doch an beslimmten,
allgemein aufgestellten Grundsätzen und an bestimmten Formen des
Verfahrens.
Eine dritte Gruppe bilden diejenigen Staaten, welche einer
Seits eine Asylpflicht nicht anerkennen, vielmehr regelmässig
Ausländern nur solchen den Zutritt gestatten, die mit bestimmt
vorgeschriebenen Ausweisen über ihre Person versehen sind,
und selbst solche nach Gulfinden wieder ausweisen oder gar
nicht zulassen; anderer Seits zu Auslieferungen grundsätzlich
bereit sind, und zwar nicht blos bei gemeinen, sondern auch bei
politischen Verbrechen. Nur eigene Unterthanen bleiben auch
hier unbedingt von Auslieferung ausgeschlossen. Hierher ge-
hören Oesterreich, Preussen, im Allgemeinen die Staaten
des deutschen Bundes, Neapel u. s. w.!). Doch sind
1) Aus den hier und in der nächsten Abtheilung angeführten Thatsachen
ergiebt sich denn, dass die von Lord Palmerston in seinem Schreiben vom
6. Oct. 1849 an Lord Bloomfield (Correspondence resp. Refugees from Hun-
gary. Lond., 1851, fol., S. 31) aufgestellten Behauptungen über ein gleich-