Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

486 Völkerrechtliche Lelıre 
irag mit Oesterreich vom 23. Sept. 1828 auf fünfundzwanzig 
Jahre abgeschlossen, in welchem die gegenseitige Auslieferung 
wegen Hochverraths und Aufruhrs bedungen ist, und zwar nicht 
nur für den Fall einer Begehung nach Aufnahme in den Schutz, 
sondern auch wegen Verbrechen, „welche in dem contrahirenden 
Staate gegen das Vaterland begangen worden sind.“ Endlich 
ein Vertrag mit Baden vom 30. Aug. 1808, und erweitert unter 
dem 25. Nov. 1820 — 10. Febr. 1821, in welchem ebenfalls 
Auslieferung wegen Aufruhrs und Hochverralhes versprochen ist. 
(S. Snell, Handbuch, Bd. I., S. 485.) Hinsichtlich der Aus- 
lieferung wegen gemeiner Verbrechen bestehen zwar nicht nur 
gegenüber von den eben genannten Staaten, ferner gegenüber 
von Belgien (vom 11. Sept. 1846, Martens, N.R.G., Bd. IX,, 
S. 322) ausdrückliche Verträge, welche Auslieferung bei be- 
stimmten Verbrechen festsetzen; sondern es liegen viele einzelne 
Fälle vor, in welchen auch gegenüber von solchen Staaten, die 
keine besonderen Verträge geschlossen haben, gemeine Ver- 
brecher ausgeantwortet, ja die Uebernahme und Fortbringung der- 
selben durch fremde Beamten im Innern des schweizer Gebietes 
zugegeben wurden. Aber auch hier fehlt es doch an beslimmten, 
allgemein aufgestellten Grundsätzen und an bestimmten Formen des 
Verfahrens. 
Eine dritte Gruppe bilden diejenigen Staaten, welche einer 
Seits eine Asylpflicht nicht anerkennen, vielmehr regelmässig 
Ausländern nur solchen den Zutritt gestatten, die mit bestimmt 
vorgeschriebenen Ausweisen über ihre Person versehen sind, 
und selbst solche nach Gulfinden wieder ausweisen oder gar 
nicht zulassen; anderer Seits zu Auslieferungen grundsätzlich 
bereit sind, und zwar nicht blos bei gemeinen, sondern auch bei 
politischen Verbrechen. Nur eigene Unterthanen bleiben auch 
hier unbedingt von Auslieferung ausgeschlossen. Hierher ge- 
hören Oesterreich, Preussen, im Allgemeinen die Staaten 
des deutschen Bundes, Neapel u. s. w.!). Doch sind 
1) Aus den hier und in der nächsten Abtheilung angeführten Thatsachen 
ergiebt sich denn, dass die von Lord Palmerston in seinem Schreiben vom 
6. Oct. 1849 an Lord Bloomfield (Correspondence resp. Refugees from Hun- 
gary. Lond., 1851, fol., S. 31) aufgestellten Behauptungen über ein gleich-
	        
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