Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 594 
bige anderweitige gegen den Ausgelieferten gerichtlich vorgehen 
darf: so kann auch die Furcht vor Beihülfe zu Rache und zu 
Barbarei, anstatt zu einer Weltrechtsordnung, nicht abhalten. 
d) Der vierte Fall. 
Wenn es sich endlich von Bestrafung von Verbrechen han- 
delt, welche gegen einen fremden Staat durch Men- 
schen begangen wurden, welche weder ihm noch 
uns als Unterthanen zur Zeit der That angehörten, 
dagegen sichspäterindasdiesseitige Gebiet flüch- 
teten: so kommt es vor Allem darauf an, ob solche Haud- 
lungen überhaupt als rechtlich strafbare Handlungen betrachtet 
werden können, oder vielmehr als feindselige Unternehmungen, 
gegen welche den Bedrohten zwar Vertheidigung und den Ver- 
tretern Retorsion oder Schadensersatz -Forderung, aber kein 
Strafrecht zusteht. In der ersten Voraussetzung ist die Sache 
ganz ähnlich zu behandeln, wie der so eben besprochene dritte 
Fall. Es bedarf jedoch nicht wohl des Beweises, dass diese An- 
nahme nur gerechtfertigt ist, wenn überhaupt gewisse Handlungen 
schon an sich, d. h. ohne ein besonderes den Handelnden bin- 
dendes Gesetz strafbar sind, wo, von wem und gegen wen immer 
sie begangen werden mögen. Ist aber diese Ansicht eine un- 
zulässige, so kann auch, selbstredend, unser Staat aus Gründen 
einer Weltrechtsordnung nur zu einem bürgerlichen Rechtsurtheile 
über den sachlichen Schaden verpflichtet sein, nicht aber zu 
Strafe oder Auslieferung. Höchstens mag es sich fragen, ob 
etwa, wenn ein besonderes Schutzbündniss zwischen beiden 
Staaten besteht, ein Fall verlragsmässiger Hülfeleistung gegen 
einen gemeinschafllichen äusseren Feind vorliegt. -— Welche von 
beiden Ansichten die richtige ist, liegt allerdings im Streite; doch 
scheint die Annahme einer Strafbarkeit solcher gemeinschädlicher 
Handlungen weniger auf strengen .Rechisbegriffen, als auf einem 
unklaren sittlichen Gefühle zu beruhen, und somit die entgegen- 
geseizte den Vorzug zu verdienen. Nur in Beziehung auf See- 
räuberei dürfte nach alter Gewohnheit eine Ausnahme gemacht 
werden, und diese einer Strafe oder Auslieferung unterliegen, 
selbst wenn sie von Fremden gegen Fremde begangen würde.
	        
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