vom Asyle. 549
sonst auch sein mag: Sie hat hierzu keinen Grund, in der Regel
auch gar kein Mitte. — Somit bleibt also nur die Mühe der
Vorbeugung oder Mitwirkung. Mag nun auch diese unter Um-
ständen nicht unbedeutend sein, so kann sie doch kaum in Be-
tracht kommen gegenüber von den Vortheilen einer allgemeinen
Rechtssicherung.
Anders bei Staatsvergehen. Schon hinsichtlich der beschwer-
lichen Geschäftevermehrung liegt der Schaden hier am Tage.
Vorbeugungsmaassregeln sind hauptsächlich nur wegen solcher
Bedrohungen nöthig. Nicht wegen der Diebe, Betrüger und
sonstiger Verleizer der Einzelnen, sondern zur Abwendung von
Angriffen auf fremde Staaten und deren Regierungen werden
Gränzbesetzungen, Aufstellungen von Truppen, Reisecontrolen
u. s. w. veranstalle. Aber auch die gerichtliche Verfolgung eines
nicht Auszuliefernden wegen einer angeblich gegen einen fremden
Staat unternoınmenen Rechtsverletzung kann die weitläufligsten
und kostspieligsten Vorkehrungen veranlassen. — Nicht leicht
wird sodann wegen lässigen Schutzes gegen gemeine Verbrecher
eine bedenkliche Beschwerde von einem mächtigen Nachbarstaate
erhoben werden; aber gar häufig und zum Theile sehr misslich
sind die Forderungen pünktlicherer Vorbeugungsmaassregeln gegen
staatliche Unternehmungen. — In der Natur der Sache liegt,
dass ausschliesslich bei angeblichen Unternehmungen. wider den
Staat selbst und seine obersten Behörden die Frage zur Ent-
scheidung kommt: ob die angegriffene Gewalt oder Person sich
mit Recht als eine gesetzlich bestellte und bestehende ausgiebt ?
— Endlich können auch Zweifel über die sittliche Erlaubtheit
einer Auslieferung kaum je in einem andern Falle entstehen, als
bei Solchen, welche entweder nur als Besiegte in einem Kampfe
von mindestens zweifelhaftem Rechte, oder als Schwärmer, viel-
leicht als Verzweifelte, nicht aber als Verbrecher betrachtet wer-
den können. Solche mögen allerdings mit grundloser Leiden-
schafllichkeit verfolgt werden, und es kann sich gegen ihre
Auslieferung auch ein vernünftiges Gefühl sträuben.
Hieraus ergiebt sich denn, dass ein verschiedenes Ver-
fahren hinsichtlich der Privat» und der Staatsverbrechen
stallinden kann und muss.