der Polizei. 611
geachtet wurde. Sehen wir doch ein und dasselbe Geschäft
bald diesem, bald jenem Ministerium untergeben,: bisweilen nur
nach dem Umfange von Kenntnissen des einzelnen Ministers!
Für die Begränzung des Umfangs der Polizei war ohne Zweifel
das Beispiel von Frankreich wichtig, wo zuerst 1667 in Paris,
sodann in anderen Städten 1699 eigene oberste Polizeibeamte
ernannt wurden. Der im ersten dieser Jahre bestellte Lieutenant
general de police in Paris, der den 2 schon früher vorhandenen
Lieutenants des prevöt de Paris, dem Lieutenant civil-und criminel,
beigesellt wurde, ist das Vorbild, nach welchem die Polizeidirectoren
und Commissäre in allen Ländern eingesetzt wurden. Zimmer-
mann hat mit Recht auf dieses folgenreiche Ereigniss aufmerk-
sam gemacht, welches kürzlich Fregier in seiner Histoire de
administration de la police de Paris (1850, 2 Bände) ausführ-
licher erläutert hat '), nachdem es schon von Delamare (Traite
de la police, 1729) erzählt worden war. Der letzigenannte Schrift-
steller nennt folgende 11 Hauptgegenstände der Polizei: Religion,
— gute Sitten — Gesundheit, — Nahrungsmittel, — öffentliche
Sicherheit und Ruhe, — Strassen der Städte und Landstrassen
(voirie), — Wissenschaften und Künste (arts liberaus), —
Handel, Fabriken und Handwerke, — Hausgesinde, — Armen-
wesen, womit die ausführliche Aufzählung bei Macarel, 104
Jahre später, grossentheils zusammentrifft. Offenbar wallen bei
diesen Gegenständen der polizeilichen Thätigkeiten sehr verschie-
dene Zwecke und sie müssen in sehr ungleichförmiger Weise
behandelt werden.
Zur Fortführung der Regierungsgeschäfte in dem schon ge-
zogenen Geleise genügt es allerdings die bestehenden Abthei-
lungen und die in jeder derselben aufgestellten Vorschriften zu
kennen, auch ist es dafür nicht sonderlich störend, wenn in ei-
nem Lande etwas zur Polizei gezählt wird, was in einem an-
deren der Justiz, der Schulbehörde oder einem Finanzcollegium
übertragen ist. Allein die Staatswissenschaft kann durch die
hergebrachten Abgränzungen der Regierungszweige nicht gebun-
1) Dieses Werk enthält zugleich viele lehrreiche Züge zur Geschichte
der Sitten und der gesellschaftlichen Verhältnisse, die eigentlich polizeiliche
Ausbeute aus demselben ist aber weniger reich.