über Armenpflege und Heimathsrecht. 73
für die Provinzialvertretungen eine sehr würdige und
nicht zu schwierige Aufgabe.
Die Mitwirkung der Gemeinden würde in Anspruch zu
nehmen sein, um die Betheiligung an dieser wohlthätigen Ein-
richtung allgemein zu machen.
Abnahme der Kräfte im Alter und Schmälerung wo nicht
völliges Versiegen des Erwerbes bei zunehmender Hinfälligkeit
muss für die Klasse der Handarbeiter als ein allgemeines und
fast unvermeidliches Naturgesetz angesehen werden. Diesem
Bedürfniss zu begegnen, ist Aufgabe des Jünglings nach Vollen-
dung seiner Erziehung, so lange er in der Jugendkraft und für
sich allein stehend bei aller Leistungsfähigkeit doch noch im
Stande ist, seine Ausgaben zu beschränken.
Von dieser Ansicht aus erscheint es im eigenen Interesse
des Arbeiters begründet und daher zulässig, als Pflicht von ihm
zu verlangen, dass er durch Einkauf in die Altersversorgungs-
kasse sich ein sorgenfreies Alter sichere, ehe er daran denkt,
neue Pflichten nämlich die Verantwortlichkeit einer selbstständigen
Stellung und die Sorge für andere zu übernehmen oder eine
Familie zu gründen.
Die Frage, ob es stalthaft ist, die Niederlassung oder
die Begründung eines eigenen Haushaltes und die einer Familie
oder die Schliessung einer Ehe unter gewissen Bedingungen an
die Zustimmung der Gemeinde zu knüpfen, wird weiter unten
einer ausführlicheren Erörterung unterworfen werden. Wir wer-
den dann gleichzeitig zu untersuchen haben, wie die Gemeinde
zu wirksamer Ausübung dieses Rechtes befähigt und an einem
Missbrauch desselben verhindert werden kann. Wir setzen für
jetzt die bejahende Beantwortung dieser Fragen voraus und be-
zeichnen die eben geltend gemachte Forderung als eine Be-
dingung, welche die Geineinde zu stellen befugt ist.
Verabsäumt die Gemeinde von denen, welche sie als Mit-
glieder in ihre Genossenschaft aufnimmt, oder denen sie die
Schliessung einer Ehe gestatlet, den Einkauf in die Altersver-
sorgungskasse zu verlangen, so ist sie nach Maassgabe der be-
stehenden oder noch zu erlassenden Geseize zu ihrer Verpflegung
im Fall der Verarmung verpflichtet.