Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armenpflege und Heimathsrecht. 73 
für die Provinzialvertretungen eine sehr würdige und 
nicht zu schwierige Aufgabe. 
Die Mitwirkung der Gemeinden würde in Anspruch zu 
nehmen sein, um die Betheiligung an dieser wohlthätigen Ein- 
richtung allgemein zu machen. 
Abnahme der Kräfte im Alter und Schmälerung wo nicht 
völliges Versiegen des Erwerbes bei zunehmender Hinfälligkeit 
muss für die Klasse der Handarbeiter als ein allgemeines und 
fast unvermeidliches Naturgesetz angesehen werden. Diesem 
Bedürfniss zu begegnen, ist Aufgabe des Jünglings nach Vollen- 
dung seiner Erziehung, so lange er in der Jugendkraft und für 
sich allein stehend bei aller Leistungsfähigkeit doch noch im 
Stande ist, seine Ausgaben zu beschränken. 
Von dieser Ansicht aus erscheint es im eigenen Interesse 
des Arbeiters begründet und daher zulässig, als Pflicht von ihm 
zu verlangen, dass er durch Einkauf in die Altersversorgungs- 
kasse sich ein sorgenfreies Alter sichere, ehe er daran denkt, 
neue Pflichten nämlich die Verantwortlichkeit einer selbstständigen 
Stellung und die Sorge für andere zu übernehmen oder eine 
Familie zu gründen. 
Die Frage, ob es stalthaft ist, die Niederlassung oder 
die Begründung eines eigenen Haushaltes und die einer Familie 
oder die Schliessung einer Ehe unter gewissen Bedingungen an 
die Zustimmung der Gemeinde zu knüpfen, wird weiter unten 
einer ausführlicheren Erörterung unterworfen werden. Wir wer- 
den dann gleichzeitig zu untersuchen haben, wie die Gemeinde 
zu wirksamer Ausübung dieses Rechtes befähigt und an einem 
Missbrauch desselben verhindert werden kann. Wir setzen für 
jetzt die bejahende Beantwortung dieser Fragen voraus und be- 
zeichnen die eben geltend gemachte Forderung als eine Be- 
dingung, welche die Geineinde zu stellen befugt ist. 
Verabsäumt die Gemeinde von denen, welche sie als Mit- 
glieder in ihre Genossenschaft aufnimmt, oder denen sie die 
Schliessung einer Ehe gestatlet, den Einkauf in die Altersver- 
sorgungskasse zu verlangen, so ist sie nach Maassgabe der be- 
stehenden oder noch zu erlassenden Geseize zu ihrer Verpflegung 
im Fall der Verarmung verpflichtet.
	        
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