Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

86 “Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
il faut recourir a une modification de la regle dans son appli- 
calion pratique,“ indem er auf die früher (Tom. I. pag. 38 ff.) 
vorgetragenen Sälze von den Staatsveränderungen oder Umwäl- 
zungen in völkerrechtlicher Hinsicht verweist. Hier sagt er aber 
(pag. 41): „De mäme quand les gouvernements &trangers ou 
leurs sujeis traitent avec le chef actuel de l’Etat ou avec le 
gouvernement de facto, reconnu par l’assentiment de la nation 
— les actes d’un lel gouvernement doivent ätre consideres 
comme valides par le souverain legitime, lors de sa restauration, 
quoiqu’ils soient les actes de celui que ce souverain regarde 
comme usurpateur.* Im Verhältniss zu den eigenen Unterthanen 
soll freilich nach Wheaton der legitime Souverain die Acte der 
Zwischenregierung revociren können, allein doch nur insofern, 
als hier seine gesetzgebende Gewalt durch keine anderen 
Rücksichten, als die der allgemeinen Gerechtigkeit und Billigkeit, 
beschränkt sein kann. 
Gewiss wäre der deutsche Bundestag in grosse Verlegenheit 
gekommen, wenn ein Antrag gemacht worden wäre, die Frage, 
ob Jerome ein Usurpator gewesen sei, zur Entscheidung zu 
bringen. Denn die Bejahung dieser Frage hätte die grossen 
Continentalmächte und die Mehrzahl der deutschen Regierungen, 
welche ihn als König von Westphalen anerkannt, und mit ihm 
und seinem Protector nicht blos staatliche, sondern auch Familien- 
bande geknüpft hatten, in einen doch gar zu grellen Widerspruch 
mit ihren eigenen Handlungen verwickell. Dies scheule auch 
wohl der Fürst Metternich, als er zur gütlichen Erledigung 
der westphälischen Angelegenheit ermahnte, und ebensosehr, 
wenn nicht noch mehr, die dabei nothwendige practische Er- 
örterung des Legitimitätsprincips, welches selbst die heilige 
Allianz trotz aller darauf gestülzten Restaurationen nicht weiter 
befolgt hatte, als es den grossen politischen Interessen convenabel 
zu sein schien. 
Im völkerrechtlichen Sinne war die westphälische Regierung 
kaum noch eine usurpalorische zu nennen; denn nicht blos das 
Volk hatte sich ihr ohne Widerstand unterworfen, sondern sie 
war auch von allen Continentalmächten anerkannt. Ob diese 
Anerkennung eine freiwillige, oder ob sie durch die Noih und
	        
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