Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  85

firmation  ce  titre  reste  susceptible  d’etre  enleve  par  le  jus  postliminit.
  Celui  qui  achete  une  portion  du  domaine  national  la
prend  au  risque  d’etre  &vinc&  par  le  souverain  originaire  proprielaire,
  quand  il  rentre  en  possession  de  ses  domaines.“  Dieselben
  Sätze  sind  es  denn  auch,  mit  welchen  Hannover,  Kurhessen
und  Braunschweig  in  ihren  Deductionen  die  Unverbindlichkeit
der  Acte  der  wesiphälischen  Zwischenherrschaft  für  den  legitimen
Regenten  oder  Landesherrn  zu  begründen  versucht  haben.

Allein  die  Frage,  ob  auf  den  Bestand  des  Königreichs
Westphalen  und  die  Gültigkeit  der  Acte  dieser  Zwischenregierung
wirklich  der  Gesichtspunkt  einer  feindlichen  Occupation
und  provisorischen  feindlichen  Verwaltung  passe,  —
den  man,  wie  auch  die  gelegentlich  benutzten  Beispiele  von
Ankauf  Dünkirchens  durch  Ludwig  XIV.  u.  s.  w.  zeigen,  allein
im  Auge  hatte,  —  blieb  dabei  unerwogen,  oder  wurde  auf  eine
mit  den  Thatsachen  im  Widerspruch  stehende  Weise  beantwortet.
Sonst  würde  man  andere,  von  den  angezogenen  völkerrechtlichen
  Autoritäten  schon  längst  ebenso  bestimmt  hingestellte  und
anerkannte  Sätze  .von  dem  Eintritt  einer  —  einerlei,  ob  legitimen
oder  nicht  legitimen  —  Regierung  in  die  Verbindlichkeiten  einer
frühern,  wie  sie  schon  H.  Grotius  Lib.  II.  Cap.  IX.  $.  8f.)
aufgestellt,  nicht  unberücksichtigt  gelassen  haben.

Am  besten  hat  unter  den  Neuern  Heffter  im  Europäischen
Völkerrecht  der  Gegenwart  $.  185  den  Unterschied  zwischen  der
feindlichen  Occupation,  der  provisorischen  feindlichen  Verwaltung
und  der  eigentlichen  Usurpation  oder  Zwischenherrschaft,  welche
mit  der  definitiven  Uebernahme  der  Staatsgewalt  und  förmlichen
Organisation  der  Regierungen  verbunden  ist,  von  einander
geschieden.

Auch  Whealon  fügt  der  vorhin  hervorgehobenen  Regel,
l.  c.  p.  59,  in  der  Note,  sogleich  die  erhebliche  Einschränkung
bei:  „Quand  le  cas  de  conquäte  est  complique  de  celui  de  revo-Iution
  civile  et  de  changement  de  gouvernement  interieur  reconnu
  par  la  nation  elle-meme  et  par  les  puissances  Elrangeres,

 

1)  Vergl.  auch  den  Aufsatz  über  die  Verbindlichkeiten  der  in  ihre  Länder
surückgekehrten  Fürsten  u.  s,  w.  in  Ludon’s  Nemesis.  Bd  X.  St.  2.  S.  129.