Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

94 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
der Legitimität, mit dem monarchischen Princip 
und mit dem bestehenden Slaatsrecht“* im Widerspruch 
stehe; dass nach Vertreibung des rechimässigen Regenten „die 
Stautsglieder nur noch nach dem jus naturale in socialer Ver- 
bindung blieben, in welcher dasjenige, was zur Erhaltung der 
Gesellschaft geschehe, nach den Grundsätzen der Lex Rhodia 
de jaclu getragen werde, dass aber keineswegs der bleibenden 
socialen Verbindung der Charakter eines rechtlichen Staats- 
zustandes beigelegt werden könne.“ Diess wäre doch in der 
That das „L’etat c’est moi“ in seiner crassesten Gestalt. 
Sind nun hiernach , zufolge der noihwendigen Consequenzen 
aus der Natur und dem Wesen des Staats, auch die Handlungen 
der Zwischenherrschaft als nothwendige Aeusserungen der fort- 
existirenden Staaisgewall zu betrachten, so kann der Mangel 
einer posilivrechllichen Bestätigung dieses Grundsatzes um so 
weniger in Betracht kommen, als ein die Verbindlichkeit der 
Acte der Zwischenherrschaft aussprechendes Geselz nur von 
einer über der Staatsgewalt stehenden Gewalt ausgehen könnte, 
also insofern etwas Unmögliches ist. Von selbst ergiebt sich 
aber hieraus, dass man z. B. die von Hannover behauptete Un- 
verbindlichkeit der Acte der westphälischen Regierung, d. h. 
auch derjenigen, welche als coustitutionsmässige nicht an sich 
ungültig sind, nicht deshalb billigen kann, weil von Seiten des 
Hannover’schen Landesherrn eine Cession seiner Lande an den 
Schöpfer des Königreichs Westphalen niemals stattgefunden 
habe; womit denn der bisher gemachte Unterschied zwischen 
den von Preussen überkommenen, an Napoleon cedirt gewesenen 
Landestheilen und den s. g. althannover’schen Provinzen von 
selbst als unhaltbar sich herausstellen muss. 
Vor allen Dingen darf bei Anwendung des allgemeinen 
Grundsatzes von der Rechtsgültigkeil der Handlungen eines 
Zwischenherrschers auf die Acte der Regierung des Königreichs 
Westphalen nicht unerwogen bleiben, dass in demselben nach 
einer gegebenen Constitution — wenn auch schlecht genug 
in vielfacher Beziehung — regiert wurde; dass Reichsstände 
organisirt waren, dass die Gerichte und alle Zweige der 
öffentlichen Verwaltung in gesetzlich geregelter Thätig-
	        
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