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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1875
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.
Volume count:
3
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Instruktion für den Rechnungshof des Deutschen Reichs.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Table of contents
  • Sach-Register
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • Instruktion für den Rechnungshof des Deutschen Reichs.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Münz-Wesen.
  • 4. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Marine und Schiffahrt.
  • 7. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42 (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

                                                 — 158 — 
Was die zum Wirkungskreise des Kollegiums gehörigen Geschäfte betrifft, so ist, soweit es die ob- 
waltenden Verhältnisse gestatten, darauf Bedacht zu nehmen, daß die Geschäftskreise der einzelnen Departements- 
räthe nach den verschiedenen Verwaltungsressorts und diejenigen der einzelnen Revisionsbeamten nach Be- 
zirken oder nach Materien abgegrenzt werden, daß der Regel nach kein Revisionsbeamter in zwei verschiedenen 
Büreaus beschäftigt und daß der Uebergang der Beamten von einem Geschäftskreise zu einem anderen möglichst 
vermieden wird. 
                                                 §. 4. 
Für jeden Revisionsbeamten ist alljährlich ein Arbeitsplan aufzustellen, in welchem die von ihm in 
den einzelnen Monaten des Geschäftsjahres zu revidirenden Rechnungen und zu bearbeitenden Notaten- 
beantwortungen wenigstens nach der Anzahl und Gattung im voraus festgesetzt werden. Dabei ist jedoch für 
die Monate Juli und August zusammen nur ein Monatspensum in Ansatz zu bringen. 
                                                §. 5. 
Das Geschäftsjahr des Rechnungshofs beginnt mit dem 1. Mai des einen und schließt mit dem 
30. April des folgenden Jahres. 
Im Laufe eines jeden Geschäftsjahres ist das Revisionsgeschäft, einschließlich der Feststellung der 
Terrsianstrote olt. in Ansehung sämmtlicher Rechnungen für das vorangegangene Kalenderjahr (Rechnungs- 
jahr) zu beendigen. 
Der Rechnungshof ist verpflichtet, für die Erledigung der gezogenen Erinnerungen und die prompte 
Berichtigung der Rechnungen dergestalt zu sorgen, daß die Entlastung der Rechnungsführer beziehungsweise 
der Abschluß des Revisionsverfahrens spätestens im Laufe des folgenden Geschäftsjahrs erfolgt. 
Ausgenommen von den vorstehenden Bestimmungen sind die Spezial-Baurechnungen, deren Revision, 
so weit es möglich ist, innerhalb desjenigen Geschäftsjahres erfolgen muß, in welchem sie eingehen. Der 
Rechnungshof hat dahin zu wirken, daß diese Rechnungen binnen kürzester Frist nach Beendigung des Vaues 
zur Revison eingereicht werden und, falls die Bauten zu ihrer Vollendung mehrere Jahre in Anspruch nehmen, 
in den dazu geeigneten Fällen die Legung von Stückrechnungen anzuordnen. 
                                                     §. 6. 
Die Sitzungen des Rechnungshofs finden getrennt von denjenigen der Königlich preußischen Ober- 
Rechnungskammer statt. Den Vorsitz in denselben führt der Präsident oder in dessen Vertretung der Direktor. 
                                                       §. 7. 
Die ordentlichen Sitzungen des Kollegiums finden an fest bestimmten Tagen statt. Außerordentliche 
Sitzungen werden von dem Präsidenten durch besondere Verfügung anberaumt. 
Wird ein Mitglied behindert, einer Sitzung beizuwohnen, so hat es hiervon dem Präsidenten recht- 
zeitig Anzeige zu machen. 
Die Abstimmungen erfolgen in der durch das Dienstalter bestimmten Reihenfolge dergestalt, daß zuerst 
der jüngste Rath und zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abgiebt. 
Ueber die Stellung der Fragen, sowie über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet im Falle einer 
Meinungsverschiedenheit das Kollegium. 
· Bei getheilten Stimmen bleibt es der Minderheit oder den einzelnen Mitgliedern derselben überlassen, 
ihr abweichendes Votum schriftlich zu begründen und den betreffenden Akten beizufügen. 
                                                   §. 8. 
Die kollegialsche Berathung und Beschlußfassung ist außer den im preußischen Gesetze vom 
27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer, ausfgeführten 
Fällen erforderlich: — 
1. wenn Gesetze und Verordnungen oder Erlasse der obersten Verwaltungsbehörden ergehen, 
welche auf das Verfahren des Rechnungshofs von Einfluß sind oder den Geschäftskreis 
mehrerer Revisionsbüreaus berühren; 
2. wenn Meinungsverschiedenheiten entweder zwischen dem Rechnungshof und den obersten 
Verwaltungsbehörden oder zwischen den Mitgliedern des Rechnungshofes selbst zur Erörterung 
kommen, namentlich auch, wenn in den Grundsätzen oder dem Verfahren einzelner Revisions- 
büreaus Abweichungen zu Tage treten; 
 
	        

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