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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Maaß- und Gewichts-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ergänzungen und Abänderungen des Verzeichnisses der Eichungs-Aufsichtsbehörden und der Eichämter.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • I. Begriff (allgemein).
  • II. Rechtsgrundlagen.
  • III. Insbesondere § 10 II 17 ALR.
  • IV. Beseitigung polizeiwiedriger Zustände, insbesondere polizeiliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers.
  • V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • a.) Begriff.
  • b.) Anordnungen der Exekutivbeamten.
  • c.) Quasipolizeiliche Befugnisse von Privatpersonen.
  • d.) Ausführung polizeilicher Anordnungen.
  • e.) Form der schriftlicher Polizeiverfügungen und Begründung derselben.
  • f.) Bestimmtheit der Polizeiverfügungen.
  • g.) Zustellung der Polizeiverfügungen.
  • h.) Ausführbarkeit der Polizeiverfügungen.
  • i.) Ausdrückliche oder stillschweigende Zwangsandrohung.
  • k.) Keine Rechtsmittelbelehrung.
  • l.) Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • VI. Nichtpolizeiliche Verfügungen, welche den Polizeiverfügungen gleichstehen.
  • VII. Unzulässigkeit der Selbsthilfe gegenüber Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 11. Polizeiverfügungen. 109 
übung ihrer dienstlichen Obliegenheiten jeden Hauseingang zu benutzen, 
der überhaupt dem gewöhnlichen Verkehr nach dem Hause offen steht. Es 
kann ihnen daher auch nicht verwehrt werden, sich desjenigen Einganges ohne 
Rücksicht auf seine sonstige, ihm vom Hauseigentümer beigelegte Bestimmung 
zu bedienen, welchen sie im gegebenen Falle zur Erledigung der ihnen aufge= 
tragenen dienstlichen Verrichtungen für den geeigneten und zweckentsprechen= 
den erachten; sie sind hierbei einer Beschränkung durch den Hauseigentümer 
nicht unterworfen.“ (OVG. 55 S. 267). 
Die Verpflichtung des Eigentümers, sein Grundstück in einem 
polizeilichen Zustande zu erhalten oder derart umzugestalten, daß 
polizeilich zu schützende Interessen nicht gefährdet werden, entfällt, 
sofern die öffentlich=rechtlichen Pflichten durch spezielle Rechts= 
normen geregelt sind (OVG. 56 S. 294). Hierzu gehört die nach § 35 
des Reichsgesetzes betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank= 
heiten, v. 30. Juni 1900 begründete Verpflichtung der Gemeinden, 
nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit Einrichtungen zur Versorgung 
mit Trink= oder Wirtschaftswasser und für Fortschaffung der Abfall= 
stoffe zu treffen, sofern dieselben zum Schutze gegen übertragbare 
Krankheiten erforderlich sind. 
Vgl. ferner über die polizeilichen Pflichten des Grundstückseigen= 
tümers § 21 B. 
V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen. 
a) Begriff. Eine Polizeiverfügung liegt vor (RG. Zivils. 51 
S. 328):  
„wenn eine Polizeibehörde oder ein Polizeibeamter 
als solcher, d. h. in dem Bewußsein, damit eine polizeiliche Funktion 
auszuüben, in einem bestimmten einzelnen Fall eine Anordnung 
trifft; ob die Polizeibehörde den Beteiligten zu der Handlung oder 
Unterlassung, welche sie erzwingen will, erst auffordert, oder ob sie 
das von ihr für notwendig Erachtete sogleich durch eine von ihr be= 
auftragte Person ausführen läßt, ist für den Begriff der Polizei= 
verfügung von keiner Bedeutung.“ 
Nicht jede Amtshandlung der Polizei ist eine polizeiliche Ver= 
fügung. Eine solche liegt vielmehr nach OVG. 66 S. 317 nur dann vor, 
wenn sie ein polizeiliches Gebot (Forderung einer Leistung) oder Ver= 
bot (Anordnung einer Unterlassung) oder die Erteilung bzw. Ver= 
sagung einer erforderlichen polizeilichen Erlaubnis zum Inhalte hat. 
So ist z. B. die Veröffentlichung der amtlichen Milchuntersuchungs= 
ergebnisse durch die Polizeiverwaltung keine polizeiliche Verfügung 
i. S. des §   127 LVG. So O VG. 66 S. 317: 
„ . . . Die Bekanntmachung enthält keine Auflage für die Milchhänd= 
ler oder für das Publikum. Sie gebietet oder verbietet nichts, sondern enthält 
nur tatsächliche Angaben und ein Urteil über die Beschaffenheit der bei den 
Milchhändlern entnommenen Milchproben. Sie tritt nach Inhalt und Zweck
	        

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