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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Author:
Mohn, Ludwig
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
(Praktischer Teil)

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d.) Ausführung polizeilicher Anordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • I. Begriff (allgemein).
  • II. Rechtsgrundlagen.
  • III. Insbesondere § 10 II 17 ALR.
  • IV. Beseitigung polizeiwiedriger Zustände, insbesondere polizeiliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers.
  • V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • a.) Begriff.
  • b.) Anordnungen der Exekutivbeamten.
  • c.) Quasipolizeiliche Befugnisse von Privatpersonen.
  • d.) Ausführung polizeilicher Anordnungen.
  • e.) Form der schriftlicher Polizeiverfügungen und Begründung derselben.
  • f.) Bestimmtheit der Polizeiverfügungen.
  • g.) Zustellung der Polizeiverfügungen.
  • h.) Ausführbarkeit der Polizeiverfügungen.
  • i.) Ausdrückliche oder stillschweigende Zwangsandrohung.
  • k.) Keine Rechtsmittelbelehrung.
  • l.) Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • VI. Nichtpolizeiliche Verfügungen, welche den Polizeiverfügungen gleichstehen.
  • VII. Unzulässigkeit der Selbsthilfe gegenüber Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 11. Polizeiverfügungen. 113 
letzteres keinesfalls durch die Vorschriften über die Dauer der Rechtsmittel= 
fristen eingeschränkt worden ist. Dem steht die Bestimmung in § 53 des  LVG., 
welche die aufschiebende Wirkung in der Regel an die Einreichung der Be= 
schwerde und Klage knüpft, keineswegs entgegen.“ (OVG. 66 S. 420). 
c) Quasipolizeiliche Befugnisse von Privatpersonen. 
Ausnahmsweise haben auch Privatpersonen quasipolizeiliche Be= 
fugnisse, z. B. der Wirt, der nach Eintritt der Polizeistunde die 
Gäste zum Verlassen des Lokales auffordert (St GB. § 365) oder der 
Leiter einer Versammlung nach dem Vereinsgesetz (§§ 10, 16, 
18 Ziff. 4). 
d) Ausführung polizeilicher Anordnungen. Auch die 
Ausführung einer von der Polizeibehörde angedrohten Maßregel 
fällt unter den Begriff der Polizeiverfügung, selbst wenn die 
Ausführung von dem, was von den Beteiligten verlangt war, ab= 
weicht. 
Im übrigen genügt jede bestimmte Willenserklärung, auch der 
Wink des Schutzmannes oder das Wegfangen eines Hundes. 
e) Form schriftlicher Polizeiverfsügungen. Über die 
Form einer schriftlichen Polizeiverfügung führt das OVG. im 
Pr Verw Bl. 26 S. 544 aus: 
„Die Vorentscheidung beruht auf der Annahme, bei einer polizeilichen 
Verfügung sei nicht die Ausfertigung maßgebend, sondern stets die ursprüng= 
liche, in den Akten befindliche Anordnung. Augenscheinlich geht sonach 
der BA. davon aus, daß jede polizeiliche Verfügung im Konzept entworfen, 
vom Polizeiverwalter in diesem vollzogen und sodann (förmlich) ausge= 
fertigt werden müsse. Diese Annahme ist irrig. Es trifft zwar zu, daß 
polizeiliche Verfügungen regelmäßig schriftlich entworfen, von dem Träger 
der polizeilichen Verfügungsgewalt gezeichnet und zu den Akten genommen 
werden; damit wird dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß das in den 
Händen der Behörde befindliche, auf ein polizeiliches Einschreiten bezügliche 
Material zum Zwecke der jederzeitigen Orientierung der Behörde und des 
Nachweises des Veranlaßten vollständig und abgeschlossen sei. Nirgends aber 
ist in den Gesetzen gesagt, daß ein zu den Akten der Behörde gebrachter Ent= 
wurf einer polizeilichen Verfügung vorhanden sein müsse, um die Gültig= 
keit einer dem Adressaten zugegangenen, von dem zuständigen Beamten voll= 
zogenen Ausfertigung zu begründen. Für polizeiliche Verfügungen hat das 
Gesetz eine besondere Form überhaupt nicht vorgeschrieben. Nur die Andro= 
hung gewisser Zwangsmittel (§ 132 Nr. 2 letzter Absatz des LVG.) muß 
schriftlich erfolgen. Eine polizeiliche Anordnung kann sonach auch münd= 
lich erfolgen   . . . . . Die Polizeibehörden müssen je nach Lage der Verhält= 
nisse oft genug dazu übergehen, unter Abstandnahme von dem Erlaß einer 
schriftlichen Verfügung unmittelbar tatsächlich einzugreifen, dem hierdurch Be= 
troffenen stehen in solchen Fällen die gegen polizeiliche Verfügungen gegebenen 
Rechtsmittel zu. Im vorliegenden Falle mußte allerdings die polizeiliche 
Verfügung, da sie eine Zwangsstrafe androhte, schriftlich ergehen. 
Wird schriftliche Androhung verlangt, so hat das den Sinn und Zweck, 
daß aus dem Schriftstück einmal der Inhalt der Androhung hervorgehe und 
für den Empfänger erkennbar sei, von welcher Behörde die Androhung aus= 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 8
	        

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