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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Author:
Mohn, Ludwig
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
(Praktischer Teil)

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
i.) Ausdrückliche oder stillschweigende Zwangsandrohung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • I. Begriff (allgemein).
  • II. Rechtsgrundlagen.
  • III. Insbesondere § 10 II 17 ALR.
  • IV. Beseitigung polizeiwiedriger Zustände, insbesondere polizeiliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers.
  • V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • a.) Begriff.
  • b.) Anordnungen der Exekutivbeamten.
  • c.) Quasipolizeiliche Befugnisse von Privatpersonen.
  • d.) Ausführung polizeilicher Anordnungen.
  • e.) Form der schriftlicher Polizeiverfügungen und Begründung derselben.
  • f.) Bestimmtheit der Polizeiverfügungen.
  • g.) Zustellung der Polizeiverfügungen.
  • h.) Ausführbarkeit der Polizeiverfügungen.
  • i.) Ausdrückliche oder stillschweigende Zwangsandrohung.
  • k.) Keine Rechtsmittelbelehrung.
  • l.) Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • VI. Nichtpolizeiliche Verfügungen, welche den Polizeiverfügungen gleichstehen.
  • VII. Unzulässigkeit der Selbsthilfe gegenüber Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

116 Allgemeiner Teil. 
Vgl. ferner: OVG. 38 S. 179 für den Fall, daß die Genehmi= 
gung eines Dritten zu der polizeilich gebotenen Handlung er= 
forderlich ist: 
„Aus dem Erfordernisse der Genehmigung eines Dritten zu der durch 
eine polizeiliche Verfügung gebotenen Handlung ist die Unzulässigkeit der Ver= 
fügung nicht unbedingt zu folgern. Allerdings darf der Natur der Sache nach 
eine polizeiliche Verfügung nichts Unmögliches verlangen   . . . . . , aber aus 
dem Erfordernisse der Genehmigung eines Dritten folgt nicht die Unmöglich= 
keit, wenn der Dritte zur Erteilung der Genehmigung bereit ist. Um die 
Bereitwilligkeit anzunehmen, bedarf es nicht notwendig einer verpflichtenden 
und auch nicht notwendig einer ausdrücklichen Erklärung des Dritten, sondern 
die Bereitwilligkeit kann auch aus dessen seitherigem Verhalten geschlossen 
werden. Versagt er dann doch wider Erwarten seine Zustimmung, so wird 
damit freilich die Ausführung der polizeilichen Verfügung unmöglich und 
wird deshalb auch die fernere Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln 
unzulässig, aber wegen der bloßen Möglichkeit, daß die Ausführung unmöglich 
werde, kann eine polizeiliche Verfügung nicht für unzulässig erachtet werden, 
so wenig wie sonst der Erlaß einer solchen darum unzulässig ist, weil sich ihrer 
Befolgung ein unerwartetes Hindernis entgegenstellen kann.“ 
i) Zwangsandrohung. Eine Polizeiverfügung i. S. des 
4. Titels des LVG. liegt nur vor, wenn die Polizeibehörde — wenn 
auch stillschweigend — in Aussicht stellt, daß sie mit den ihr zu 
Gebote stehenden Mitteln einschreiten werde, nicht aber dann, wenn 
sie lediglich die Anrufung der richterlichen Strafgewalt in Aus= 
sicht stellt. Hier liegt lediglich eine Mahnung vor, einer bestimm= 
ten gesetzlichen Bestimmung Genüge zu leisten, verbunden mit dem 
Hinweise, daß bei Nichtbeachtung gerichtliche Bestrafung zu gewär= 
tigen sei. 
Vgl. OVG. 67 S. 328: Die polizeiliche Aufforderung, gemäß §   3 
des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 die Satzung eines Ver= 
eines und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder binnen einer be= 
stimmten Frist einzureichen, „widrigenfalls das Strafverfahren aus 
§   18 des RVG. eingeleitet werden soll“, ist keine Polizeiverfügung, 
sondern nur eine Mahnung, da kein künftiges Einschreiten mit 
polizeilichen Mitteln angedroht wird. 
k) Die Polizeiverfügungen brauchen keine Rechtsmittelbeleh= 
rung zu enthalten (OVG. im PrVerwBl. 22 S. 285). 
l) Inhalt der Polizeiverfügungen. Eine Polizeiver= 
fügung ist nicht jede von der Polizeibehörde erlassene Verfügung, 
sondern nur eine solche, welche ein polizeiliches Gebot (Forderung 
einer Leistung), Verbot (Anordnung einer Unterlassung) oder die 
Versagung einer Erlaubnis enthält (vgl. OVG. 39 S. 362 Anm.). 
1. Gebote, z. B. das Gebot des Entfernens eines gefährdenden 
Drahtzaunes, die Auflösung einer Versammlung, die Ladung zur 
Auskunft auf die Polizeibehörde, die Anordnung der Wegschaffung
	        

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