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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Author:
Mohn, Ludwig
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
(Praktischer Teil)

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b.) Anordnungen der Exekutivbeamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • I. Begriff (allgemein).
  • II. Rechtsgrundlagen.
  • III. Insbesondere § 10 II 17 ALR.
  • IV. Beseitigung polizeiwiedriger Zustände, insbesondere polizeiliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers.
  • V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • a.) Begriff.
  • b.) Anordnungen der Exekutivbeamten.
  • c.) Quasipolizeiliche Befugnisse von Privatpersonen.
  • d.) Ausführung polizeilicher Anordnungen.
  • e.) Form der schriftlicher Polizeiverfügungen und Begründung derselben.
  • f.) Bestimmtheit der Polizeiverfügungen.
  • g.) Zustellung der Polizeiverfügungen.
  • h.) Ausführbarkeit der Polizeiverfügungen.
  • i.) Ausdrückliche oder stillschweigende Zwangsandrohung.
  • k.) Keine Rechtsmittelbelehrung.
  • l.) Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • VI. Nichtpolizeiliche Verfügungen, welche den Polizeiverfügungen gleichstehen.
  • VII. Unzulässigkeit der Selbsthilfe gegenüber Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

112 Allgemeiner Teil. 
Inhalte der internationalen Verträge die Voraussetzung der Auslieferung 
bilden, lediglich nur als Organe der Zentralinstanz in Tätigkeit treten.). 
„Ihre Maßnahmen finden Grund wie Veranlassung lediglich in dem Auf= 
trage, welchen der Minister in Anwendung und behufs eines völkerrechtlichen 
Vertrags gibt. Diese Maßnahmen sind daher keine polizeilichen Verfügungen 
im Sinne des 4. Titels des LVG.; sie stehen vielmehr Anordnungen gleich, 
welche von den Polizeibehörden im Auftrage oder auf Ersuchen anderer 
Behörden zur Durchführung der von diesen innerhalb ihrer Zuständigkeit 
getroffenen Verfügungen erlassen werden.“ (OVG. 60 S. 295/6). 
Schließlich ist keine Polizeiverfügung die von der Ortspolizei= 
behörde auf Grund des §   79 Abs. 1 des Feld= und Forstpolizeigesetzes 
vom 1. April 1880 getroffene Festsetzung der Kosten für die Ein= 
stellung, Wartung und Fütterung der gepfändeten Tiere: „denn 
sie soll dann, wenn die Ortspolizeibehörde einen Bescheid nach § 82 
des Feld= und Forstpolizeigesetzes zu erlassen hat, einen Bestandteil 
dieses Bescheides bilden, wie aus den Worten „unter Berücksichtigung 
. . .   der Kosten“ hervorget   . . . . . Der Bescheid, den die Orts= 
polizeibehörde nach § 82 zu erteilen hat, ist aber nicht eine polizeiliche 
Verfügung, sondern ein Akt administrativer Rechtsprechung. Dies 
trifft auch dann zu, wenn der Bescheid sich lediglich mit der Festsetzung 
des §   79 Abs. 1 befaßt“ (OVG. 57 S. 409). 
b) Anordnungen der polizeilichen Exekutivbeamten. 
Die Anordnungen eines Exekutivbeamten der Ortspolizei gelten 
als Verfügungen der Ortspolizeibehörde selbst, sofern und so= 
weit der Beamte im Auftrage des Inhabers der ortspolizeilichen Ge= 
walt handelte oder sein Handeln von dem Inhaber dieser Gewalt 
nachträglich gebilligt wurde (OVG. 30 S. 416). Vgl. hierzu § 12 I. 
Lehnt die Behörde auf Anfrage des Betroffenen ab, die Ver= 
fügung des Polizeibeamten zu mißbilligen, so liegt im Bescheid der 
Polizeibehörde keine neue polizeiliche Verfügung i. S. der §§ 127 ff. 
LVG. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde oder Klage (§ 129 
Abs. 3) läuft also von der Verfügung des Exekutivbeamten ab (OVG. 
im Pr Verw Bl. 31 S. 580). 
Im übrigen hindern die Vorschriften des LVG. über die Dauer 
der Rechtsmittelfristen die Polizei nicht, die Erledigung ihrer Verfü= 
gungen binnen kürzerer Frist unter Zwangsandrohung zu fordern: 
„Wenn der Kläger die streitige Verfügung formell für ungültig erachtet, 
weil für die Entfernung des Schuppen und die damit verbundene Androhung 
der Zwangsausführung nur eine achttägige Frist gesetzt worden sei, während 
die Frist zur Anfechtung der Verfügung mit den nach § 127 Abs. 2 bzw. § 128 
des LVG.   . . . gegebenen Rechtsmitteln zwei Wochen betrage, so übersieht er, 
daß die Begrenzung der Erfüllungszeit einer polizeilichen Anforderung, die 
naturgemäß von der Art der Auflage, besonders ihrem Umfang, und von der 
Dringlichkeit der Abstellung des gerügten polizeiwidrigen Zustandes abhängt, 
vom Gesetze lediglich in das Ermessen der Polizeibehörde gestellt und daß
	        

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