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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1890
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890.
Volume count:
18
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vorschriften, betreffend die Aenderung und Ergänzung des Regulativs für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • 1. Kolonial-Wesen: Ermächtigungen zur Vornahme von Civilstands-Akten.
  • 2. Konsulat-Wesen: Todesfall; - Ermächtigung zur Vornahme von Civilstands-Akten.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Vorschriften, betreffend die Aenderung und Ergänzung des Regulativs für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf.
  • Verlängerung der fünfjährigen Lagerfrist für Weintheilungslager.
  • Bestimmungen über die Ausfuhr von Zuckerfabrikaten mit Anspruch auf Steuervergütung.
  • 4. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 5. Militär-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32.)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 252 — 
festgesetzten Tage Vorräthe von stark fuselhaltigem Branntwein in erheblichen Mengen nicht vorhanden 
sind, sowie daß die amtliche Aufnahme der Bestände ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten ermöglicht 
wird. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, daß der vorhandene Branntwein durch thunlichste 
Vollfüllung der Sammelgefäße (Bassins, Bottiche 2c.) möglichst konzentrirt und dadurch die Ermittelung 
des Bestandes vereinfacht und sicherer gestaltet wird. 
Zum Zmwecke dieser Bestandsaufnahme ist spätestens am Tage vor dem bestimmten Termine von 
Anlage v. S, dem Inhaber oder bevollmächtigten Vertreter der Anstalt eine Bestandsdeklaration nach Anlage T 6 bei 
der Stererstelle abzugeben. 
KS. 11. 
Die Bestandsaufnahme hat durch 2 Beamte, darunter einen Oberbeamten, zu erfolgen und ist 
auf Feststellung der vorhandenen Litermenge reinen Alkohols zu richten. 
Zur Herbeiführung einer möglichst genauen Feststellung des Istbestandes ist seitens der Steuer- 
behörde darauf hinzuwirken, daß die in der Gewerbsanstalt vorhandenen Branntweinbestände thunlichst 
der Verwiegung zugänglich gemacht werden. Insoweit die letztere, z. B. wegen der Größe der Vorräthe, 
nicht angängig erscheint, erfolgt die Feststellung der in den einzelnen Sammelgefäßen 2c. vorhandenen 
Litermenge reinen Alkohols nach Maßgabe des §. 18 der Anleitung zur Ermittelung des Alkoholgehalts 
um Branntwein. . » 
HieraufistderSollbestauddurchAbzugderseitderletztenBestandsaufnahmeuachdemKonto- 
register aus der Anstalt zum Ausgange abgefertigten Litermenge reinen Alkohols von der Summe des 
bei der letzten Bestandsaufnahme ermittelten Istbestandes zuzüglich der seitdem nach dem Kontoregister in 
die Anstalt eingebrachten Litermenge reinen Alkohols zu berechnen. 
Ergiebt hiernach der Istbestand eine Fehlmenge gegenüber dem Sollbestande, so kann die wirk— 
liche Fehlmenge bis zur Höhe von 1 Prozent der seit der letzten Bestandsaufnahme zur Verarbeitung in 
der Reinigungsanstalt gelangten Alkoholmenge steuerfrei abgeschrieben werden; ein den Satz von 1 Prozent 
übersteigendes Manko ist zur Versteuerung zu ziehen. Als verarbeitete Menge ist hierbei die Differenz 
zwischen dem bei der gegenwärtigen Bestandsaufnahme ermittelten Istbestande an ungereinigtem Brannt- 
wein und der Summe des bei der letzten Bestandsaufnahme vorgefundenen Istbestandes an ungereinigtem 
Branntwein zuzüglich der seitdem nach dem Kontoregister in die Anstalt eingebrachten Litermenge reinen 
Alkohols anzusehen (vergl. Anlage I 6). Ist ausnahmsweise ungereinigter Branntwein aus der Anstalt 
wieder ausgeführt worden, so ist derselbe von der letzteren Summe abzurechnen. 
S. 11a. 
Der 1 Prozent übersteigende wirkliche Schwund, bis zu 2½ Prozent der seit der letzten Be- 
standsaufnahme zur Verarbeitung gelangten Alkoholmenge, ist in denjenigen Gewerbsanstalten steuerfrei 
abzuschreiben, welche sich den nachstehenden ferneren Bedingungen unterwerfen: 
1. Branntwein und sonstige Erzeugnisse des Reinigungsverfahrens, welche sich bereits im freien 
Verkehr befinden, dürfen innerhalb des Bereichs der Reinigungsanstalt und des zugehörigen 
Areals nicht gelagert, sämmtliche zum Ausgang amtlich abgefertigte Erzeugnisse müssen 
möglichst bald nach der Abfertigung, und zwar unter den Augen des Abfertigungs 
beamten, aus dem Bereiche der Reinigungsanstalt entfernt werden. Im Bedürfnißfalle 
können Ausnahmen seitens der Direktivbehörden unter Anordnung anderweiter Sicherungs- 
maßregeln zugelassen werden. 
2. Der Inhaber der Anstalt hat sich protokollarisch der im §. 9d bezeichneten Konventionalstrafe, 
neben welcher die sonstigen dort bezeichneten Folgen gleichfalls eintreten, auch für jeden Einzel- 
fall zu unterwerfen, in dem nachgewiesen werden sollte, daß dem in Nr. 1 enthaltenen Ver- 
bote entgegen Erzeugnisse des Reinigungsverfahrens ohne Zuziehung von Beamten bei dem 
Ausgange aus der Anstalt entfernt, oder, bei der ausnahmsweisen Befreiung von dem ge- 
dachten Verbote, den angeordneten Sicherungsmaßregeln zuwider gehandelt worden. 
3. Die nach Maßgabe der vorstehenden Nr. 1 für die einzelne Reinigungsanstalt geltenden Be- 
stimmungen sowie die Vorschrift zu Nr. 2 sind durch dauernden Aushang an einer oder 
mehreren von der Steuerbehörde zu bestimmenden Stellen der Anstalt zur allgemeinen 
Kenntniß zu bringen. 
  
 
	        

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