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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post- und Telegraphen-Wesen
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • 1. Konsulat-Wesen: Ernennung; - Exequatur-Ertheilungen.
  • 2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs vom 1. April 1892 bis Ende Mai 1892.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt: Errichtung von Stellen für die Untersuchung der Seeleute auf Farbenblindheit in Preußen.
  • 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen
  • Postordnung für das Deutsche Reich.
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 460 — 
so wird dasselbe bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahrschein laulet, befördert und bis zum 
Eingang der weiteren Bestimmung seitens der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. 
§. 57. 
Plätze der 1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den 
Reisenden. Sitzplätzen. · . 
. Bezüglich der Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst die Eck- 
plätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rückbank des Mittelraumes, zuletzt in 
derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen. " 
III. Gehen unterwegs Reisende ab, so rücken die nach ihnen folgenden Personen im Haupt- 
wagen und in den Beiwagen um so viel Nummern vor, als Plätze frei werden. 
a. Bei dem Zugange IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den vom 
wirer ien Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach. 
talt. 
v. Bei dem Ueber- Vv Reisende, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den für den 
gange auf einen letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
c. Bei Reisenden VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte benutzen 
nach Zwischenorten. wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis zur 
nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen. 
u. Bei Reisen von VII. Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Haleestellen 
Haltestellen aus. aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station hinaus den bei 
dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VIn Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von ihnen ein- 
zunehmenden Plätze entscheidet der abfertigende Beamte, und, wenn die Reisenden sich nicht bei 
dessen Entscheidung beruhigen, der Vorsteher der Postanstalt. Der getroffenen Entscheidung haben 
sich die Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
S. 58. 
Reisegepäck. 1. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet, 
als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. §§. 1, 2, 
11 und 12). 
II Kleine Gegenstände, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum 
untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen. 
Il Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die 
Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und Postillone ist an Orten, an welchen 
sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth 
angegeben wird, den für andere mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Be- 
stimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet sein; die Bezeichnung muß, außer dem 
Worte: „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt 
ist, und E7 Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeich- 
nung nicht. 
IV. Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, muß 
spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der Post unter Vorzeigung des Fahrscheins bei der Post- 
anstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeför- 
derung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang 
der Post nicht verzögert wird. Soweit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem 
Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es 
überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß 
anzunehmen. 
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung (Gepäckschein). 
Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur 
gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
Ueberfracht- Z Z S. 59. Z . , ,, 
portound 1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 
Verscherunge 15 Kilogramm bewilligt.
	        

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