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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 33
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
7. Alkoholermittelungs-ordnung (A.O.).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage 1. (A.O. §. 5.) Anleitung zur Bestimmung des Gehalts an Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
  • 1. Branntweinsteuer-Grundbestimmungen (G.B.).
  • 2. Brennereiordnung (B.O.).
  • 3. Meßuhrordnung (M.O.).
  • 4. Branntwein-Begleitscheinordnung (Bgl.O.).
  • 5. Branntwein-Lagerordnung (L.O.).
  • 6. Branntwein-Reinigungsordnung (R.O.).
  • 7. Alkoholermittelungs-ordnung (A.O.).
  • Anlage 1. (A.O. §. 5.) Anleitung zur Bestimmung des Gehalts an Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation. (1)
  • Anlage 2. (A.O. §. 16.) Anleitung zur Ermittelung der Alkoholmenge mit Hülfe einer besonderen Brennvorrichtung. (2)
  • Tafel 1 zur Ermittelung der wahren Stärke. [Inhaltsbeschreibung der Tafel 1. "Die Tafel ist hier nicht mit abgedruckt."]
  • Tafel 2 zur Ermittelung der Alkoholmenge. [Inhaltsbeschreibung der Tafel 2. "Die Tafel ist hier nicht mit abgedruckt."]
  • Tafel 3 zur Ermittelung des Gewichts von 1 Liter Branntwein. [Inhaltsbeschreibung der Tafel 3. "Die Tafel ist hier nicht mit abgedruckt."]
  • 8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
  • 9. Vorschriften über die Branntwein-Statistik.
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

Galslatel= 
Sudi#nle,II. 
— 384% — 
b) Verdünnung des Branntweins auf einen Alkoholgehalt von 24,7 Gewichtsprozent. 
100 Kubikcentimeter des Branntweins, dessen Alkoholgehalt bestimmt wurde, werden bei 15 Grad 
Celsius in einem amtlich geaichten Meßkölbchen abgemessen und in eine Flasche von etwa 400 Kubik- 
centimeter Raumgehalt gegossen. Die Hülfstasel I lehrt, wieviel Kubikcentimeter destillirten Wassers von 
15 Grad Celsius zu 100 Kubikcentimeter Brannntwein von dem vorher bestimmten Alkoholgehalte zu- 
gefügt werden müssen, um einen Branntwein von annähernd 24,7 Gewichtsprogent Stärke zu erhalten. 
Man läßt die aus der Tafel! sich ergebende Menge Wasser von 15 Grad Celsius aus einer nach fünftel 
Kubikcentimeter getheilten amtlich geaichten Bürette zu dem Branntwein fließen, wobei etwa 50 Kubik- 
centimeter Wasser zum Ausspülen des Kölbchens dienen. Man schüttelt die Mischung um, verstopft die 
Flasche, kühlt die Flüssigkeit auf 15 Grad Celsius ab und bestimmt aufs Neue die Dichte beziehungs- 
weise den Alkoholgehalt nach der unter a gegebenen Vorschrift. Der Alkoholgehalt des verdünnten 
Branntweins beträgt genau oder nahezu 24,7 Gewichtsprozent. Ist er höher als 24,7 Gewichtsprozent, 
so setzt man noch eine nach Maßgabe der Hülfstafel 1I berechnete Menge Wasser von 15 Grad Celsius 
zu dem verdünnten Branntwein. Ist der Alkoholgehalt des verdünnten Branntweins niedriger als 
24,7 Gewichtsprozent, so entnimmt man aus der Hülfstafel II die Anzahl Kubikcentimeter absoluten 
Alkohols von 15 Grad Celsius, die auf 100 Kubikcentimeter des verdünnten Branntweins zuzusetzen 
sind. Die elwa erforderliche Menge absoluten Alkohols wird mit Hülfe einer amtlich geaichten Meß- 
pipette oder Bürelte zugegeben, die nach fünfzigstel oder hundertstel Kubikcentimeter getheilt ist. 
Beträgt der Alkoholgehalt des verdünnten Branntweins nicht weniger als 24,6 und nicht mehr 
als 24,8 Gewichtsprozent, so wird er durch den berechneten Wasser= beziehungsweise Alkoholzusatz hin- 
reichend genau auf 24,7 Gewichtsprozent gebracht; von einer nochmaligen Alkoholbestimmung kann in 
diesem Falle abgesehen werden. Wird dagegen der Alkoholgehalt des verdünnten Branntweins kleiner 
als 24,6 oder größer als 24,8 Gewichtsprozent gesunden, so muß der Alkoholgehalt nach Zugabe der 
berechneten Menge Wasser beziehungsweise Alkohol nochmals bestimmt werden, um festzustellen, ob er 
nunmehr hinreichend genau gleich 24,7 Gewichtsprozent ist. Ein hierbei sich ergebender Unterschied muß 
durch einen dritten Zusatz von Wasser beziehungsweise Alkohol nach Maßgabe der Hülfstafel I beziehungs- 
weise II ausgeglichen werden. 
P) Ansschütteln des verdünnten Branntweins von 24,7 Gewichtsprozent Alkohol mit Chloroform. 
Zwei amtlich geaichte Schüttelapparate werden in geräumige mit Wasser gefüllte Glasgefäße 
gesenkt, das Wasser wird auf die Temperatur von 15 Grad Celsius gebracht. Sodann gießt man unter 
Anwendung eines Trichters, dessen in eine Spitze anslaufende Röhre bis zu dem Boden der Schüttel- 
apparate reicht, in jeden der beiden Schüttelapparate eiwa 20 Kubikcentimeter Chloroform von 15 Grad 
Celsius und stellt die Oberfläche des Chloroforms genau auf den untersten die Zahl 20 tragendeu Theil- 
strich ein; einen etwaigen Ueberschuß an Chloroform nimmt man mit einer langen in eine Spitze aus- 
laufenden Glasröhre mit der Vorsicht aus den Apparaten, daß die Wände derselben nicht von Chloro- 
form benetzt werden. In jeden Apparat gießt man 100 Kubikcentimeter des auf einen Alkoholgehalt 
von 24,7 Gewichtsprozent verdünnten Branntweins, die man in amtlich geaichten Meßkölbchen abgemessen 
und auf die Temperatur von 15 Grad Celsius gebracht hat, und läßt je 1 Kubikcentimeter verdünnte 
Schwefelsäure von der Dichte 1,/282 bei 15 Grad Celsius zufließen. Man verstopft die Apparatle und 
läßt sie zum Ausgleiche der Temperatur etwa eine viertel Stunde in dem Kühlwasser von 15 Grad 
Celsius schwimmen. Dann nimmt man einen gut verstopften Apparat aus dem Kühlwasser heraus, 
trocknet ihn äußerlich rasch ab, läßt durch Umdrehen den ganzen Inhalt in den weiten Theil des Apparats 
fließen, schüttelt das Flüssigkeitsgemenge 150 Mal kräftig durch und senkt den Apparat wieder in das 
Kühlwasser von 15 Grad Celsius; genau ebenso versährt man mit dem zweiten Apparate. Das Chloro= 
sorm sinkt rasch zu Boden; kleine in der Flüssigkeit schwebende Chloroformtröpschen bringt man durch 
Neigen und Umherwirbeln der Apparate zum Niedersinken. Wenn das Chloroform sich vollständig ge- 
7 hat, wird seine Raummenge, d. h. der Stand des Chlorosorms in der eingetheilten Nöhre, 
abgelesen. 
d. Berechnung der Menge der in dem Brauntwein enthaltenen Nebenerzeugnisse der Gährung 
und Destillation. 
Zur Berechnung des Gehalts des Branntweins an Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation 
muß die Vermehrung der Raummenge bekannt sein, die das Chloroform beim Schütteln mit vollkommen
	        

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