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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 33
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Muster 11. (Bfr.O. §. 24.) Kontrolbuch ... über den Verkauf von Holzgeist-Branntwein.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 16 1916. 87 
Die Ausfuhrgenehmigung erfolgt bei Versendung mit der Eisenbahn 
„oder Post sa ##stempelung der der Landesbehörde für Volksernährung vor- 
zulegenden Frachtbriefe und Paketkarten. Im übrigen bestimmt die Landes- 
behörde für Volksernährung das Nähere. 
Die Ausfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar. · » · 
Die Landesbehörde für Volksernährung kann die Genehmigung für gewisse 
Fälle und Orte den Kreisbehörden für Volksernährung, den Ortsobrigkeiten 
oder den Kommissaren der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände 
übertragen. 
§ 7. 
Wer nach dem 10. Februar 1916 gewerbsmäßig Vieh zur Weiterveräuße- 
rung für sich oder für einen anderen erwerben oder Angebote von Vieh auf- 
suchen will, bedarf dazu der schriftlichen Genehmigung der Kreisbehörde für 
Volksernährung, in deren Bezirk er den Aufkauf oder das Aufsuchen von An- 
geboten ausüben will. Er hat diese Genehmigung bei Ausübung des Gewerbes 
bei sich zu führen und auf Verlangen den Polizeiorganen vorzuzeigen. 
Personen, die im Großherzogtum nicht ihre gewerbliche Niederlassung 
haben, ist die Genehmigung nur im Einverständnisse mit der Landesbehörde 
für Volksernährung zu erteilen. 
Für die Genehmigung wird von der Kreisbehörde für Volksernährung eine 
nach ihrem Ermessen in der Höhe von 3 bis 20 Mark festzusetzende Gebühr er- 
hoben. Hat jemand diese Gebühr an eine Kreisbehörde für Volksernährung 
entrichtet, so hat er für die von anderen Kreisbehörden für Volksernährung für 
deren Bezirke erteilte Genehmigungen nur je eine Mark zu zahlen. 
Die Genehmigung kann aus Gründen versagt werden, die in der Person des 
Nachsuchenden oder in den Verhältnissen des Bezirkes gelegen sind, in dem der 
Aufkauf oder das Aufsuchen von Angeboten ausgeübt werden soll. Sie ist jeder- 
zeit widerruflich. Bei Widerruf ist das die Genehmigung enthaltende Schrift- 
stück einzuziehen. 
Die Genehmigung soll regelmäßig nur an Personen erteilt werden, die 
den Viehhandel schon vor dem 1. August 1914 im Großherzogtum betrieben 
und dafür Steuern entrichtet haben. 
Personen unter 18 Jahren sind vom Viehhandel ausgeschlossen. 
Gegen die Versagung der Genehmigung und gegen ihren Widerruf ist Be- 
schwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zulässig, die endgültig ent- 
scheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
Erfolgt der Widerruf wegen Unzuverlässigkeit, so ist die nach der Bundes- 
ratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Per-
	        

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