Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Rechtlicher Charakter der inneren Verwaltung. Einleitung. § 20.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Polizeiliche Akte. §§ 21, 22.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • 1. Begriff der inneren Verwaltung. § 19.
  • 2. Rechtlicher Charakter der inneren Verwaltung. Einleitung. § 20.
  • a) Polizeiliche Akte. §§ 21, 22.
  • b) Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Verwaltungsakte. § 23.
  • c) Feststellungen und Beurkundungen. § 24.
  • d) Fürsorgende Tätigkeiten. § 25.
  • 3. Gebiete der inneren Verwaltung. § 26.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

90 Zweites Buch. $ 21. 
streitverfahrens eine Tätigkeit aus, welche sich ihrem materiellen In- 
halte nach als eine Verwaltungstätigkeit charakterisiert #, 
3. Der Ungehorsam gegen polizeiliche Maßregeln, 
unter welchen Gesichtspunkt sowohl die Nichtbefolgung eines poli- 
zeilichen Gebotes oder Verbotes, als die Vornahme einer konzessions- 
pflichtigen Handlung ohne Erlangung der Konzession fällt, kann eine 
zweifache Folge haben: Bestrafung des Zuwiderhandelnden und 
Anwendung von Zwangsmitteln gegen denselben. 
Die Bestrafung des Zuwiderhandelnden setzt voraus, 
daß die Übertretung der betreffenden Anordnung gesetzlich, d. h. 
entweder durch ein Gesetz i. e. S. oder durch eine auf gesetzlicher 
Basis beruhende Polizeiverordnung mit Strafe bedroht ist. Solche 
Strafandrohungen kommen namentlich bei den allgemeinen Verboten 
und Geboten vor, welche in den Gesetzen oder den Verordnungen 
selbst enthalten sind. Es kann jedoch auch der Ungehorsam gegen 
die in Ausführung des Gesetzes zu erlassenden polizeilichen Ver- 
fügungen schon durch das Gesetz mit Strafe bedroht sein. Die in den 
Polizeigesetzen enthaltenen Strafbestimmungen haben den Charakter 
gewöhnlicher strafrechtlicher Vorschriften. Sie werden in Anwendung 
gebracht, weil und nachdem feststeht, daß die gesetzliche Vor- 
schrift oder die in Ausführung derselben erlassene Verfügung tber- 
treten ist. Die Verbängung der Strafen steht den ordentlichen Ge- 
richten zu. Der Richter ist dabei befugt, die Rechtmäßigkeit, aber 
nicht die Zweckmäßigkeit einer Verfügung zu prüfen. Die Polizei- 
behörden besitzen höchstens das Recht einer provisorischen Straf- 
festsetzung. 
Die Zwangsmittel, welche gegenüber den Personen, die poli- 
zeilichen Anordnungen zuwiderhandeln, in Anwendung gebracht 
werden können, sind dreifacher Art®. 1. Die Polizeibehörden 
können Handlungen, welche der dazu Verpflichtete nicht vornimmt, 
durch einen Dritten ausführen lassen und den Kostenbetrag exekuti- 
visch beitreiben. 2. Die Polizeibehörden sind befugt, jemandem eine 
Handlung oder Unterlassung bei Androhung einer Strafe anzube- 
fehlen®. Die Strafart und der Höchstbetrag der Strafen sind ge- 
setzlich fixiert. Diese Strafen haben nicht den Charakter von Strafen 
im eigentlichen Sinne, sondern den von Zwangsmitteln. Sie werden 
nicht erkannt, weil und nachdem eine Übertretung stattgefunden 
hat, sondern zu einer Zeit, wo es noch zweifelhaft ist, ob eine 
#2 Dieses Verfahren ist namentlich in Preußen üblich (2.G. 88 119, 120. 
V. vom 81. Dezember 1883 $S 4, 5). 
** Preuß. G. über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 8 20. V. über 
die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 
1867 $ 18. L.V.G. $5 132—134.  Bayr. Pol. St.G.B. Art. 16, 20, 21. Sächs. G. 
über Kompetenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden vom 
28. Januar 1835 $ 2; St.O. für mittlere und kleinere Städte Art. IV, $ 14; L.G.O. 
$ 76. Württ. Verw.Ed. vom 1. März 1822 $$ 15, 16, 98, G. v. 12. August 1879 
Art. 2. Bad. Pol.Str.G.B. $$ 30, 31. Hess. G. betr. die innere Verwaltung und 
die Vertretung der Kreise und Provinzen, vom 12. Juni 1884 Art. 80; St.O. 
Art. 56. 
3 Dem französischen Recht ist dieses Strafandrohungsrecht unbekannt, 
infolge dessen besteht es auch nicht in Elsaß-Lothringen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment