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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Juristische Personen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Stiftungen. § 33.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Einleitung. § 27.
  • I. Physische Personen.
  • II. Juristische Personen.
  • 1. Korporationen. § 32.
  • 2. Stiftungen. § 33.
  • III. Heimats- und Niederlassungsrecht.
  • IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

III. Heimats- und Niederlassungsrecht. $ 34. 113 
[Die zuständige Behörde kann der Stiftung eine andere Zweck- 
bestimmung geben oder sie aufheben®, wenn die Erfüllung des 
Stiftungszweckes unmöglich geworden, oder wenn sie das Gemein- 
wohl gefährdet !°.] 
III. Heimats- und Niederlassungsrecht'. 
1. Einleitung. 
$ 34. 
Schon durch Art. 3 der Verfassung des norddeutschen Bundes 
wurde das in demselben bestehende Heimats- und Niederlassungs- 
recht insofern wesentlich modifiziert, als der Angehörige eines jeden 
Bundesstaates in bezug auf Niederlassung, Erwerb von Grundstücken 
und Gewerbebetrieb in jedem anderen Bundesstaate als Inländer be- 
handelt werden mußte. Die spätere Bundes- und Reichsgesetzgebung 
hat die wesentlichsten Fragen des ‚Heimats- und Niederlassungs- 
rechtes einheitlich für ganz Deutschland geregelt und zwar durch 
Ausdehnung der in der preußischen Gesetzgebung zum Ausdruck 
gelangten Grundsätze auf das übrige Reichsgebiet. Das Gesetz über 
die Freizügigkeit hat ein freies Niederlassungsrecht in Deutschland 
hergestellt und das Recht zum Erwerb von Grundeigentum von der 
Gemeindeangehörigkeit unabhängig gemacht. Das Gesetz über die 
Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Ehe- 
schließung hat die Grundsätze der Verehelichungsfreiheit zur 
Durchführung gebracht. Das Gesetz über den Unterstützungs- 
wohnsitz hat die Verpflichtung zur Armenpflege einheitlich ge- 
regelt. Auch die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat 
hier insofern eingegriffen, als durch sie die Befugnis zum Gewerbe- 
betrieb von dem Besitz der Gemeindeangehörigkeit und des Geimeinde- 
bürgerrechts losgelöst worden ist. Infolge dieser reichsgesetzlichen 
Vorschriften hat das Institut des Heimatsrechtes seinen wesent- 
lichen Inhalt verloren. Nur in Bayern, wo die Reichsgesetze über 
die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung 
und den Unterstützungswohnsitz nicht eingeführt sind, besitzt das- 
selbe noch heutzutage eine größere Bedeutung. 
Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörperschaften, vom 21. Mni 
1891) und Baden (G., die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen 
betr, vom 5. Mai 1870. [Über die einzelstaatliche Regelung vgl. Sartorius 
a. a. 0.8. 284--311.] 
8 [B.G.B. $ 87.] 
® [Gierke 1, 658: wenn der Zweck selbst hinfällig oder unerlaubt wird, 
oder wenn die Mittel für die Erfüllung des Zweckes weggefallen sind.] 
10 [Hölder a. a. O. S. 262: „Solche Gefährdung besteht aber, sobald der 
Fortbestand der Stiftung in ihrer bisherigen Gestalt dem Gemeinwohl mehr 
schädlich als nützlich ist.“] . 
ı Vgl. Rehm, Der Erwerb von Staats- und Gemeindeangehörigkeit in 
seiner geschichtlichen Entwicklung. Annalen 1892. S. 137. 
Meyor-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 8
	        

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