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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Heimats- und Niederlassungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Unterstützungswohnsitz. §§ 37-40.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Einleitung. § 27.
  • I. Physische Personen.
  • II. Juristische Personen.
  • III. Heimats- und Niederlassungsrecht.
  • 1. Einleitung. § 34.
  • 2. Freizügigkeit. § 35.
  • 3. Verehelichung. § 36.
  • 4. Unterstützungswohnsitz. §§ 37-40.
  • 5. Heimatsrecht (Gemeindeangehörigkeit). §41.
  • IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

ll. Heimats- und Niederlassungsrecht. $ 38. 127 
In einem Falle bestehen abweichende Grundsätze. Wenn näm- 
lich ein Inländer, der auf Verlangen ausländischer Staatsbehörden 
übernommen werden muß, im Moment, der Übernahme hilfsbedürftig 
ist oder sieben Tage nach erfolgter Übernahme hilfsbedürftig wird 
und einen Unterstützungswohnsitz nicht besitzt, so liegt die Unter- 
stützung demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb dessen er seinen 
letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat. Den Staaten steht es 
frei, die_Verpflichtung im Wege der Landesgesetzgebung auf ihre 
Armenverbände zu übertragen ®?, 
III. Die Abweichung von diesen Grundsätzen besteht bei Per- 
sonen, [die an einem Orte mindestens eine Woche hindurch gegen 
Lohn oder Gehalt in ein und demselben Dienstverhältnisse gestanden 
haben. Wenn diese während der Fortdauer dieses Dienst- oder Ar- 
beitsverhältnisses oder innerhalb einer Woche nach seiner Beendi- 
gung erkranken, so hat der Örtsarmenverband des Dienst- oder 
Arbeitsortes die Kosten der erforderlichen Kur und Verpflegung für 
die ersten sechsundzwanzig Wochen nach dem Beginne der Kranken- 
pflege endgültig zu tragen oder, wenn die Krankenpflege von einem 
andern Armenverbande gewährt worden ist, diesem zu erstatten. 
Diese Verpflichtungen erstrecken sich auch auf erkrankte Ange- 
hörige des Dienstverpflichteten oder Arbeiters, die sich bei ihm be- 
finden und seinen Unterstützungswohnsitz teilen, sofern nicht durch 
ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis ein anderer Ortsarmenverband 
verpflichtet werden kann ?®]. 
2. 
Die endgültige Unterstützungspflicht in bezug auf Ausländer 
liegt demjenigen Bundesstaate ob, welchem der ÖOrtsarmenverband 
angehört, der zur vorläufigen Unterstützung verpflichtet ist. Die 
Staaten sind befugt, ihre Verpflichtung im Wege der Landesgesetz- 
gebung auf ihre Armenverbände zu übertragen ®. Sie haben größten- 
teils von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. In einzelnen Landes- 
gesetzen ist die Pflicht, hilfsbedürftige Ausländer zu unterstützen, 
den Landarmenverbänden auferlegt worden®. Andere haben fest- 
zur Übernahme der Landarmen. Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung, 
zunächst für das Königreich Sachsen, 44, 97), sondern ein Verhältnis öffentlie 
rechtlicher Natur begründet (Waentig, Die rechtliche Stellung der Landarmen. 
Ebendas. 46, 289.) Für die Yrstattungsforderungen der Ortsarmenverbände sind 
daher die etwa festgestellten Tarife maßgebend. 
» U.W.G. 83. Von der Befugnis haben alle diejenigen Staaten Gebrauch 
gemacht, welche besondere Landarmenverbände eingerichtet haben. 
58 J.W.G. $ 29. [In der Fassung des G. vom 30. Mai 1908. Auf Lehrlinge 
finden die Bestimmungen des $ 29 entsprechende Anwendung.) 
# U.W.G. 8 60. „Ausländer im Sinne dieses Earagraphen ist, wer dem 
Geltungsgebiete des U.W.G. nicht angehört, auch Bayern. — Vgl. die Zusammen- 
stellung über die Unterstützung der Ausländer bei Krech, Änhang D.] . 
35 Dies ist namentlich in solchen Staaten geschehen, welche selbst die 
Funktionen des Landarmenverbandes übernommen haben, so daß die Bestimmung 
keine große praktische Bedeutung hat.
	        

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