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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit § 43.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Einleitung. § 27.
  • I. Physische Personen.
  • II. Juristische Personen.
  • III. Heimats- und Niederlassungsrecht.
  • IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • 1. Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit. § 42.
  • 2. Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit § 43.
  • 3. Aufenthalt der Ausländer im Reichsgebiete. § 44.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. $ 44. 143 
keit besitzen, der Reichskanzler. Die Entziehung ist zulässig 
gegenüber folgenden Personen: 
Personen, welche im Falle eines Krieges oder einer Kriegs- 
gefahr einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr, die von 
dem Kaiser für das ganze Reichsgebiet erlassen wird, binnen der 
darin bestimmten Frist, keine Folge leisten ?°, 
Personen, welche ohne Erlaubnis ihrer Regierung in fremde 
Staatsdienste treten und einer ausdrücklichen Aufforderung zum Aus- 
tritt binnen der darin bestimmten Zeit keine Folge leisten °!. 
Über das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen ent- 
scheidet die Zentralbehörde bzw. der Reichskanzler; ein Rechtsmittel 
gegen deren Beschluß ist nicht gegeben. 
3. Aufenthalt der Ausländer im Reichsgebiet. 
Ausländer! haben kein echt, sich im Reichsgebiet aufzuhalten. 
Sie können durch polizelliche Verfügungen? des Landes ver- 
wiesen werden. Dieses Ausweisungsrecht ist den Polizeibehörden 
durch ausdrückliche reichsgesetzliche Vorschriften für den Fall ge- 
wisser strafgerichtlicher Verurteilungen ® beigelegt worden. Nach an- 
erkannten Staats- und völkerrechtlichen Grundsätzen kann aber die 
Ausweisung eines Ausländers auch ohne gesetzliche Grundlage* er- 
olgen, wenn sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendig 
wird oder wenn derselbe der Armenunterstützung verfällt. 
Zuständig für die Verfügung der Ausweisungen ist in den 
reichsgesetzlich festgestellten Fällen die Landespolizeibehörde°; bei 
den übrigen Ausweisungen richtet sich die Zuständigkeit nach Landes- 
  
20 St.A.G. 8 20. 
21 St.A.G. $ 22. 
! [Zur geschichtlichen Entwicklung der privatrechtlichen Gleichstellung 
der Staatsfremden mit den Staatsangehörigen und über die öffentlich rechtlichen 
Ausnahmen vgl. Gierke 1, 444, 446. tto Mayer 2, 455: Gewisse Lasten 
werden Ausländern nicht zugemutet, gewisse Vorteile nieht gewährt. -- Über 
die Gewerbefreiheit der Ausländer vgl. Landmann-Rohmer 1, $ 1?i. 
[Der Ausländer kann ausgewiesen werden, er ist nur geduldet. nel 
Laband 1, 140: v. Liszt, Völkerrecht, $ 25, II; die Ausweisung erfolgt 
ohne richterliches Erkenntnis. Mittellose, vagabundierende, ausweislose und 
sonstwie verdächtige Individuen (vgl. v. Ullmann, Völkerrecht, S. 369) können 
zwangsweise abgeschoben werden. Ebenfalls erfolgt nur die Auslieferung von 
usländern auf Äntrag der strafberechtigten Regierung. v. Ullmann, Völker- 
recht, S. 367, 395; v. Liszt, Strafrecht, $ 23, I; vgl. daselbst die Zusammen- 
stellung der Auslieferungsverträge des Deutschen Reiches mit andern Staaten; 
Literatur über Auslieferung bei: Metgenberg, Arch. f. öffentl. R. 25,1; Loh- 
mann, Der deutsch-griechische Auslieferungsvertrag vom 12. März 1907. 1909; 
Meyer-Anschütz 8 215 
. , , RStr.G.B. $$ 39 Ziff. 2, 284, 362 Abs. 4. Nach diesen Bestimmungen 
sind Ausweisun en zulässig gegenüber solchen Personen, welche wegen ge- 
werbsmäßigen Glückspiels verurteilt sind oder gegen die auf Zulässigkeit der 
Polizeiaufsicht oder auf Überweisung an die Tandespolizeibehörde erkannt ist. 
— Meyer-Anschütz $ 215. 
. ‚@ito Mayer 2, 456.: Das Ausweisungsrecht bedarf keiner gesetz- 
lichen Grundlage. — Vgl. Kayser-Loening, Art, Ausweisung, H.W.B.? 2, 314.] 
® RStr.G B. 8$ 39, 284, 362. Bek. d. Reichsk. vom 5. Juli 1872.
	        

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