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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Außerordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kriegszustand (Belagerungszustand). §§ 66-68.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Einleitung. § 45.
  • I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • II. Außerordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • 1. Kriegszustand (Belagerungszustand). §§ 66-68.
  • 2. Aufhebung gesetzlicher Vorschriften ohne Verkündigung des Belagerungszustandes. § 69.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

178 Zweites Buch. Zweiter Abschnitt. $ 67. 
8 67. 
Die Befugnis zur Verkündigung des Kriegszustandes steht kraft 
reichsgesetzlicher Vorschrift dem Kaiser und zwar lediglich 
dem Kaiser zu!. Die Verkündigung geschieht durch kaiserliche Ver- 
ordnung. Sie kann für jeden Teil des Reichsgebietes, also auch für 
das ganze Reichsgebiet?, erfolgen. 
Die Voraussetzung der kaiserlichen Befugnis ist, daß in 
dem Reichsgebiet oder dem betreffenden Teile desselben die öffent- 
liche Sicherheit bedroht erscheint. Die Befugnis ist nicht beschränkt 
auf den Fall des Krieges®. Ebensowenig sind die Bestimmungen des 
preußischen Gesetzes, wonach die Erklärung des Kriegszustandes nur 
im Falle eines Krieges. in den vom Feinde bedrohten und teilweise 
schon besetzten Provinzen oder im Falle eines Aufruhrs gestattet ist, 
für das Reich als maßgebend zu erachten. Über das Vorhandensein 
der Voraussetzungen entscheidet vielmehr lediglich das Ermessen des 
Kaisers. 
Die kaiserliche Verordnung ist im Reichsgesetzblatt zu 
publizieren: Außerdem muß die Erklärung des Kriegszustandes bei 
rommelschlag und Trompetenschall verkündet, sowie durch Mitteilung 
an die Gemeindebehörden, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen 
und durch öffentliche Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht werden’. 
Die Wirkungen des Kriegszustandes sind folgende: 
1. Die vollzichende Gewalt geht auf die Militärbefehlshaber 
1 R.Verf. Art. 68. Die Behauptung Thudichums, Verf.R. S. 293, daß 
auch die in dem preuß. G. vom 4. Juni 1851 erwähnten Befugnisse der kom- 
mandierenden Generale und Festungskommandanten auf das Reich ausgedehnt 
seien, ist nicht richtig, da das preußische Gesetz, nur insofern es die Voraus- 
setzungen, Formen der Verkündigung und Wirkungen des Krriegszustandes 
regelt, im Reich Geltung erlangt hat. Vgl. dagegen Laband 4, 41'; Seydel, 
VRW. 1, 160; Haenel 1, 444; Loening, Verw.R,S.293. [Arndt, Staater., 
S. 476 stimmt mit Thudichum überein.f 
®2 Laband 4, 41. 
® [Laband 4, 41: Das Gesetz gestattet nur in zwei Fällen die Erklärung 
des Belagerungszustandes: Für den Fall eines Krieges in den von dem Feinde 
bedrohten oder teilweise schon besetzten Provinzen ($ 1) und für den Fall eines 
Aufrubrs bei dringender Gefahr für, die öffentliche Sicherheit ($ 2) Andere 
Gefahren für die öffentliche Sicherheit rechtfertigen die Erklärung des Kriegs- 
zustandes nicht. - 
* Die Bestimmungen des preußischen Gesetzes haben einen subsidiären 
Charakter, d. h. sie kommen nur in Anwendung, 'soweit reichsgesetzliche Vor- 
schriften nicht vorhanden sind. Die Voraussetzungen der kaiserlichen Befugnis 
sind aber in Art. 68 der R.Verf. ausreichend formuliert worden. Vgl. die 
Äußerungen des Bundesratsbevollmächtigten Graf zu Eulenburg in der 
Reichstagssitzung vom 16. Oktober 1878 (Sten. Ber. S. 312), G. Meyer 
Annalen 1880 S. 246 ff. — A. A.: Thudichum a. a. O. S. 289; v. Roenne 
a. a. OÖ. S. 84; der Kommissionsbericht des Reichstages vom 4. Oktober 1878 
(Sten. Ber. 2, 107); der Abgeordnete Beseler in der Reichstagssitzung vom 
16. Oktober 1878 (a. a. O0. 1, 311); Laband 4, 41* [mit dem Bemerken, daß 
G.Meyers Ansicht nirgends Anklang gefunden]; Zorn 1, 199; Haenel 1, 434* 
Brockhaus, Das deutsche Heer und die Einzelstaaten, S. m. 
5 G. vom 4. Juni 1851 $ 8.
	        

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