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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Zentralverwaltung, § 169.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • 1. Zentralverwaltung, § 169.
  • 2. Gesandte, § 170.
  • 3. Konsuln. §§ 171-174.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

470 Drittes Buch. $ 170. 
Reiches — abgesehen von dem Falle, wo ein Angriff auf das Reichs- 
gebiet oder dessen Küsten erfolgt — die Zustimmung des Bundes- 
rates, zu Verträgen über solche Gegenstände, welche in den Bereich 
der Reichsgesetzgebung fallen, die Genehmigung von Bundesrat und 
Reichstag einzuholen hat?. 
Die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten erfolgt auf Grund 
der kaiserlichen Entscheidungen durch den Reichskanzler. Zur 
Bearbeitung der Geschäfte bedient sich derselbe des auswärtigen 
Amtes, an dessen Spitze ein Staatssekretär steht. Dasselbe zerfällt 
in drei Abteilungen: die politische Abteilung, die Abteilung für 
Handels- und Verkehrsangelegenheiten und die Abteilung für die 
staats- und zivilrechtlichen Geschäfte. [Die bisher mit dem Aus- 
wärtigen Amte verbundene Kolonialabteilung bildet seit dem Jahre 1907 
eine besondere, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Zentral- 
behörde unter der Benennung „Reichskolonialamt“]*. Vom Reichs- 
kanzler oder vom auswärtigen Amte empfangen die Reichsgesandten 
und Reichskonsuln ihre Instruktion. Das auswärtige Amt erteilt den 
für das Deutsche Reich bestellten Konsuln fremder Staaten das Exe- 
quatur. 
Der Bundesratsausschuß für die auswärtigen An- 
gelegenheiten ist kein Organ der auswärtigen Verwaltung, sondern 
dient nur dazu, die Verbindung zwischen Reich und Einzelstaaten 
auf dem Gebiete der auswärtigen Politik aufrecht zu erhalten, indem 
er auf die auswärtigen Angelegenheiten bezügliche Mitteilungen der 
Reichsregierung entgegennimmt®. 
2. Gesandte'. 
$ 170. 
Die Gesandten sind die Organe des internationalen Staats 
verkehrs. Als solche haben sie den Staat selbst gegenüber anderen 
Staaten zu vertreten. Da jedoch der internationale Staatsverkehr 
neben anderen Zielen auch das der Förderung des internationalen 
Privatverkehrs verfolgt, so können die Gesandten auch im Interess® 
des letzteren tätig werden, Sie haben die Pflicht den im Auslande 
sich aufhaltenden Staatsangehörigen Schutz und Unterstützung ZU 
  
® R.Verf, Art. 11. — Vgl. Meyer-Anschütz $ 190, 
* Eine Darstellung der deutschen Kolonialverwaltung ist in diesem Werke 
nicht beabsichtigt. Über die staatsrechtliche Stellung der deutschen Schub?” 
ebiete vgl. Meyer-Anschütz $ 199; [Köbner, Deutsches Kolonialrecht- 
incykl. 2, 1075.] 
5 R.Verf. Art. 8 — Meyer-Anschütz $ 12. d 
! Zorn, Art. Gesandte V.R.W. 1, 573; Gesandtschafts-, Konsular- Un 
Seerecht. Annalen 1882 S. 81, 409; [v. Liszt, Völkerr. $ 14; v. Ullmann 
Völkerr. 8$ 44: v. Martitz, Völkerrecht (Kultur der Gegenwart: Sye r 
matische Rechtswissenschaft) 1906 S. 460; Hue de Grais, Handbuch ehr 
Verfassung und Verwaltung'® 1908 $ 84. — Die Gesandtschaften und ton 
Personal sind aufgeführt in dem jährlich im Reichsamt des Innern bearbeitet® 
Handbuch für das Deutsche Reich.)
	        

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