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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Konsuln. §§ 171-174.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • 1. Zentralverwaltung, § 169.
  • 2. Gesandte, § 170.
  • 3. Konsuln. §§ 171-174.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

482 Drittes Buch. $ 173. 
Rechtsweges zulässig ist!®. Das reichsgesetzliche Verbot, den Schiffer 
vor einem ausländischen Gerichte zu belangen, hat selbstverständlich 
nur für die deutschen Schiffsleute bindende Kraft!°. Die fremden 
Gerichte werden dadurch nicht gehindert, Klagen gegen deutsche 
Schiffsführer anzunehmen. Von einigen Staaten sind jedoch die 
tscheidungsbefugnisse der deutschen Konsuln vertragsmäßig aner- 
kannt, und damit ist die Kompetenz ihrer eigenen Gerichte beseitigt 
worden. 
c) Die Konsuln haben die Befugnis der provisorischen 
Straffestsetzung bei gewissen im Gesetze bestimmten Vergehen. 
Gegen diese Festsetzungen ist die Beschreitung des Rechtsweges zu- 
lässig*%. Verbrecher, die vom Schiffer während der Fahrt verhaftet 
worden sind, müssen an die Konsuln abgeliefert werden?!. 
d) Der Nachlaß verstorbener Schiffsleute ist an den 
Konsul abzugeben **, : 
e) Den Konsuln sind Abschriften der Urkunden, die 
über die auf den Schiffen stattgehabten Geburten und 
Sterbefälle aufgenommen sind, in je zwei Exemplaren zu über- 
geben. Von diesen haben sie das eine zu behalten, das andere an 
den kompetenten Standesbeamten behufs Eintragung in das Register 
weiter zu befördern *®®, 
f) Die Konsuln haben das Recht, den Führern deutscher Kauf- 
fahrteischiffe die Verpflichtung aufzuerlegen, deutsche Seeleute, die 
sich außerhalb des Reichsgebietes in hilfsbedürftigem Zustande be- 
finden [oder wegen einer nach den Reichsgesetzen strafbaren Hand- 
lung an die heimische Behörde abgeliefert werden sollen] oder hilfs- 
bedürftige ausländische Seeleute, die unmittelbar vorher auf einem 
deutschen Schiffe in Dienst gewesen sind, gegen Entschädigung In 
ihren Bestimmungshafen mitzunehmen und zur Erfüllung dieser Ver- 
pflichtung zwangsweise anzuhalten °*. 
5. Die Konsuln haben die von den deutschen Schiffen deser- 
tierten Mannschaften zwangsweise zurückzuführen. Für die 
Handelsschiffe ergibt sich diese Pflicht schon aus der’ vorher er- 
wähnten Aufgabe der Konsuln, die Mannschaften zwangsweise zur 
  
18 Seem.O. $ 129. Auch der Schiffer darf sich an den Konsul wenden; 
um in seinem Interesse feststellen zu lassen, daß er dem Schiffemann gegen" 
über keinerlei Verpflichtungen mehr besitzt. Daß er auch bei Ansprüchet: 
die er seinerseits gegen dın Schiffsmann erhebt, den Konsul angehen kan»: 
ergibt sich daraus, daß dieser verpflichtet ist, den Schiffsmann zwangsweise 
zur Erfüllung seiner Ptlichten anzuhalten. 
12 Seem.O. $ 129: Der Schiffsmann darf den Kapitän vor einem zu9 
ländischen Gerichte weder strafrechtlich noch zivilrechtlich belangen, sofer! 
gegen ihn ein Gerichtsstand im Inlande begründet ist. 
20 Seem.O, $ 129. 
21 Seem.O. $ 127. 
®2 Seem.O. 3 65. . , 
3 R.G über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung 
vom 6. Febr. 1875, 62. ° . 
2 R.G., betr. die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme 
hilfebedürftiger Seeleute, vom 27. Dez 1872, $ 1 [ersetzt durch G. betr. die 
Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender See 
leute vom 2, Juni 1902 (R.G.Bl. S. 212) $ 1. — Vgl. oben $ 105 S. 275.]
	        

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