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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Aktiver Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Rechtsverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einleitung. § 190.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • 1. Begründung des aktiven Militärdienstes.
  • 2. Rechtsverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes.
  • Einleitung. § 190.
  • a) Dienstverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes im allgemeinen. § 191.
  • b) Dienstverhältnisse der Unteroffiziere. § 192.
  • c) Dienstverhältnisse der Offiziere. § 193.
  • d) Bürgerliche Verhältnisse der Personen des Soldatenstandes § 194.
  • 3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

II. Aktiver Militärdienst. $ 191. 541 
. Die Rechtsverhältnisse der Personen des Soldatenstandes zerfallen 
in dienstliche, die unmittelbar den Militärdienst selbst zum Gegen- 
stande haben, und bürgerliche, die durch das Militärdienst- 
verhältnis nur mittelbar berührt werden. 
&) Dienstverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes 
in allgemeinen. 
$ 191. 
Dienstverhältnisse heißen die Rechtsverhältnisse der Per- 
sonen des Soldatenstandes, die unmittelbar den Militärdienst zum 
Gegenstande haben. Das Dienstverhältnis der Personen des Soldaten- 
standes äußert ähnliche Rechtswirkungen wie das Dienstverhältnis 
der Beamten. Diese Rechtswirkungen sind im wesentlichen gleich- 
artig für Personen, welche den Militärdienst freiwillig und solche, 
die ihn in Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht leisten. Auch die 
Rechtsverhältnisse der verschiedenen Rangklassen — Offiziere, Unter- 
offiziere, Gemeine — sind in ihren Grundzügen gleich gestaltet und 
weisen nur in einzelnen Punkten Verschiedenheiten auf. 
Der Militärdienst begründet in erster Linie Pflichten für den, 
der ihn leistet. Die Verletzung dieser Pflichten ist mit Strafe bedroht. 
ie Strafbestimmungen sind im Militärstrafgesetzbuch " und in der 
Disziplinarstrafordnung® enthalten. Die Vorschriften beider Gesetze 
Charakterisieren sich als ein Spezialstrafrecht für Militärpersonen®., 
Das Militärstrafgesetzbuch enthält die Strafbestimmungen für schwerere, 
die Disziplinarstrafordnung die für leichtere militärische Vergehen. 
rstere lassen sich den im Strafgesetzbuche enthaltenen Vorschriften 
über Amtsverbrechen, letztere denen über Dienstvergehen der 
Beamten vergleichen. Die Bestrafung der im Militärstrafgesetzbuch 
erwähnten Verbrechen muß im Wege des militärstrafgerichtlichen 
erfahrens stattfinden, während die Übertretungen der Disziplinar- 
Ordnung disziplinarisch, d. h. durch Verfügungen der militärischen 
Vorgesetzten geahndet werden. Die gegen Personen des Soldaten- 
standes zulässigen Strafen sind Todesstrafe, Freiheitsstrafen, Ehren- 
  
! Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872, in 
Elsaß-Lothringen eingeführt durch G. vom 8. Juli 1872. Einen Bestandteil des 
Militärstrafgesetzbuches bilden die Kriegsgesetze, d. h. die besonderen Straf- 
vorschriften für strafbare Handlungen im Felde. Sie haben den Zweck, 
Handlungen im Felde überhaupt unter Strafe zu stellen und für Handlungen 
im Felde ein erhöhtes Strafmaß festzusetzen (M.Str.G.R. $ 9). Vgl. Hecker, 
Art. Kriegsartikel, V.R.W. 1, 871. . rn 
2 Die Befugnis, Vorschriften über die Handhabung der Disziplin im 
Heere zu erlassen, steht nach dem R.M.G. 3 8 dem Kaiser zu. Zurzeit befindet 
sich die Disziplinarstrafordnung vom 31. Okt. 1872 für das Heer (A.V.Bl. S. 330), 
die in Bayern und Württemberg durch besondere Verordnungen eingeführt ist, 
und die isziplinaretrafordnung, vom 1. Nov. 1902 für die Marine in Geltung. 
. Laband R.St.R. $ 14 S. 101: Die meisten Schriftsteller behandeln das 
Disziplinarrecht als ein Spezialstrafrecht für Beamte; allein Strafrecht und 
isziplinarrecht sind voneinander wesentlich verschieden. Die 
Ansicht von Laband vertreten u. a. Binding, v. Liszt, Hecker, Rehm, 
Jellinek, System? 2141 mit dem Bemerken: Die an der alten Theorie Fest- 
altenden vermögen eine ganze Reihe von Erscheinungen des Disziplinar- 
Strafrechts nicht zu erklären, die namentlich Laband 1, 453 hervorgehoben hat.
	        

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