Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Aktiver Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Rechtsverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c) Dienstverhältnisse der Offiziere. § 193.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • 1. Begründung des aktiven Militärdienstes.
  • 2. Rechtsverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes.
  • Einleitung. § 190.
  • a) Dienstverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes im allgemeinen. § 191.
  • b) Dienstverhältnisse der Unteroffiziere. § 192.
  • c) Dienstverhältnisse der Offiziere. § 193.
  • d) Bürgerliche Verhältnisse der Personen des Soldatenstandes § 194.
  • 3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

II. Aktiver Militärdienst. $ 193. 547 
im eigentlichen Sinne, denen die Leitung militärischer oder maritimer 
perationen, ein militärisches oder Marinekommando, übertragen 
werden kann, und solche, die nicht zur Leitung militärischer oder 
maritimer Operationen berufen, sondern zu anderweiten Dienst- 
leistungen für die bewaffnete Macht verpflichtet sind. Offiziere der 
letztern Art sind die Militär- und Marineärzte und die Mitglieder 
des Marineingenieurkorps. Auch die Offiziere im eigentlichen Sinne 
dürfen zu andern Dienstleistungen als zu der Leitung militärischer 
und maritimer Operationen, z. B. zu Geschäften der Militär- und 
Marineverwaltung verwendet werden. Die Verschiedenheit ihrer 
Stellung von der der Ärzte und Marineingenieure besteht aber darin, 
daß ihnen militärische und Marinekommandos übertragen werden 
önnen und daß sie regelmäßig und in ihrer Mehrzahl mit solchen 
Kommandos betraut sind. 
I. Die Begründung des Offizierverhältnisses erfolgt 
durch die Ernennung zum Offizier. Die Ernennung zum Offizier ist 
aber von dem Vorhandensein bestimmter Erfordernisse abhängig, 
die für das Landheer, die Marine, die Schutztruppen und für die 
verschiedenen Arten der Offiziere besonders geregelt sind. 
. „1. Das Recht, die Voraussetzungen der Ernennung zum Offizier 
im Landheer zu bestimmen, steht dem Kaiser und zwar auf Grund 
ausdrücklicher reichsgesetzlicher Vorschriften zu®. Die zur Regelung 
dieser Voraussetzungen erlassenen kaiserlichen Verordnungen bedürfen 
der Kontrasignatur des Reichskanzlers. Zurzeit befinden sich die 
älteren preußischen Bestimmungen in Geltung, die durch besondere 
‚erordnungen auf die anderen Kontingente des Reiches ausgedehnt 
sind. Eine Abänderung dieser Vorschriften durch die Kontingents- 
herren wird dadurch ausgeschlossen, daß die Regelung der ganzen 
Angelegenheit dem Kaiser ausschließlich vorbehalten ist. Nur für 
a8 bayrische Kontingent steht der Erlaß der betreffenden Vor- 
schriften dem König von Bayern zu. Dieselben müssen aber ihrem 
Materiellen Inhalte nach sich in Übereinstimmung mit den für das 
übrige Reichsheer geltenden Vorschriften befinden®. Die Vorschriften 
zerfallen in die für Offiziere im eigentlichen Sinne und in die für 
ilitärärzte, . 
a) Für Offiziere im eigentlichen Sinne* ist das erste 
Erfordernis die Annahme als Fahnenjunker bei einem Truppenteil. 
azu ist Nachweis der körperlichen Fähigkeit und der vorgeschriebenen 
Bildung durch Abschlußzeugnis eines Gymnasiums, Realgymnasiums 
oder einer Oberrealschule oder durch Bestehen der Fähnrichsprüfung 
erforderlich. Nach einem sechsmonatlichen Dienst, der in die Zeit 
ll 
® R.Verf. Art. 63. R.M.G. $ 7. 
® Vertrag vom 23. Nov. 1870, Nr. III, $ 5 II. . 
. * Die Grundlage der Bestimmungen über die Besetzung der Offiziersstellen 
bildet noch jetzt das preußische Reglement über die Besetzung der Stellen der 
P Ortepeefähnriche und über die Wahl zum Offizier vom 6. Aug. 1808 (Nov. 
Corp. constitutionum Prussico-Brandenburgensium. Bd. XII, S. 403.) Die nähere 
Regelung erfolgte durch die wiederholt abgeänderte V. vom 31. Okt. 1861, 
deren wesentlicher Inhalt in dıe zurzeit geltende V. über die Ergänzung der 
Offiziere des Friedensstandes vom 11. März 1880 übergegangen ist. 
35 * 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment