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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Aktiver Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d) Spezielle Beendigungsgründe für Offiziere. § 198.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • 1. Begründung des aktiven Militärdienstes.
  • 2. Rechtsverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes.
  • 3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
  • a) Allgemeine Beendigungsgründe. § 195.
  • b) Spezielle Beendigungsgründe für die zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienenden Personen. § 196.
  • c) Spezielle Beendigungsgründe bei Kapitulanten. § 197.
  • d) Spezielle Beendigungsgründe für Offiziere. § 198.
  • e) Militärpensionen. § 199.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

II. Aktiver Militärdienst. $ 198. 563 
beantragen®. Diese hat zwar die Beendigung des aktiven Dienst- 
verhältnisses, aber nicht die Beendigung des Dienstverhältnisses 
überhaupt zur Folge. Die betreffenden Offiziere treten nunmehr in 
das Verhältnis von Reserve- oder Landwehroffizieren. 
3. Versetzung in den Ruhestand. Die Versetzung in 
den Ruhestand erfolgt durch eine Verfügung des Kontingentsherrn, 
die als ein Akt der Militärverwaltung der Kontrasignatur eines ver- 
antwortlichen Ministers bedarf. Die Versetzung eines ÖOffiziers in 
den Ruhestand kann auf dessen Antrag oder gegen seinen Willen 
wegen Dienstunbrauchbarkeit geschehen. Der Offizier hat kein Recht 
auf Versetzung in den Ruhestand, die Gewährung steht im Ermessen 
der Kontingentsherren. Es wird jedoch, wenn der Öffizier seine 
gesetzliche Wehrpflicht erfüllt hat, die Entlassung in Friedenszeiten 
tatsächlich nicht leicht verweigert. Die in Ruhestand versetzten 
Offiziere bedürfen zum Tragen der Militäruniform der Genehmigung 
des Kontingentsherrn®. Einen Anspruch auf Pension besitzen sie 
nur dann, wenn sie zehn Jahre aktiv gedient haben oder dienstunfähig 
geworden sind”. Die Versetzung in den Ruhestand hat die Be- 
endigung des Dienstverhältnisses zur Folge. Es besteht auch für 
die in den Ruhestand versetzten Offiziere keine Verpflichtung, wieder 
in den Militärdienst einzutreten ®. Ist die Versetzung in den Ruhe- 
stand ohne Gewährung von Pension und ohne Erlaubnis zum Tragen 
der Militäruniform erfolgt, so erreicht damit auch die ganze besondere 
Rechtsstellung, welche der Offizier früher einnahm, ihr Ende. Die 
pensionierten Offiziere genießen eine unbeschränkte Freiheit von 
Kommunalsteuern. Im übrigen sind ihre bürgerlichen Verhältnisse 
nach den Grundsätzen des allgemeinen Rechtes zu beurteilen. Sie 
sind der Militärgerichtsbarkeit nicht unterworfen? und unterliegen 
nicht den Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuches!° und der 
Dieziplinarstrafordnung 11, Dagegen findet, wenn sie das Recht haben, 
die Militäruniform zu tragen, das ehrengerichtliche Verfahren auf sie 
Anwendung!2, Die Pension kann nicht aberkannt werden. In den 
Fällen, in denen bei aktiven Offizieren auf Entfernung aus dem Heere 
Tmm—— 
54.0. d 49. M.O. $ 61. 
® RM.G.$7 
1 0.P.G. $ 4. , . 
.  ° Laband4, 198: Alle mit Pension verabschiedeten Offiziere haben noch 
eine subsidiäre und beschränkte Dienstpflicht, indem sie im Notfalle zu mili- 
tärischen Diensten herangezogen werden können. Vgl. dort auch Note 5. 
® R.G., betr. Abänderung der Militärstrafgerichtsordnung vom 3. Mai 1890. 
10 Das M.Str.G.B. findet nach $ 4 nur auf Militärpersonen die dem Heere 
oder der Marine angehören, und außerdem nach $ 6 hinsichtlich einzelner be- 
sonders bezeichneter Vorschriften auf Personen des Beurlaubtenstandes An- 
wendung. Die pensionierten Offiziere gehören aber weder der einen, noch der 
anderen Kategorie an. A. A.: Laband 4, 198. _ . . 
., Auch die Vorschriften des $ 23 der Diszipl.O. über Vergehen im dienst- 
lichen Verkehr mit Vorgesetzten und in Militäruniform können, da ‚sie aus- 
drücklich nur für Personen des Beurlaubtenstandes gegeben eind, auf 
Kensionierte Offiziere nicht angewendet werden. A. A.Laban ‚199° und Haas 
- 211 für den Fall, daß die pensionierten Offiziere sich in Militäruniform gegen 
gewisse Vorschriften der Diszipl.O. vergehen. 
12 V, vom 2. Mai 1874, $ 4.
	        

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